Artikel 4 VO (EG) 2002/2320

Gemeinsame Normen

(1) Die gemeinsamen grundlegenden Normen für Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr stützen sich auf die derzeit geltenden Empfehlungen des Dokuments 30 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und sind im Anhang niedergelegt.

(2) Die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung und technischen Anpassung dieser gemeinsamen grundlegenden Normen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, wobei den verschiedenen Betriebsformen und der Sensibilität der Maßnahmen, die sich auf folgende Punkte beziehen, gebührend Rechnung zu tragen ist:

a)
Leistungskriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung;
b)
ausführliche Verfahrensanweisungen mit sensiblen Informationen;
c)
ausführliche Kriterien für die Befreiung von Sicherheitsmaßnahmen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann in Fällen, in denen die im Anhang vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen unverhältnismäßig aufwendig sind oder aus objektiven praktischen Gründen nicht durchgeführt werden können, auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung innerstaatliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um einen angemessenen Schutz der folgenden Flughäfen zu erreichen:

a)
Flughäfen mit einem Flugaufkommen von nicht mehr als zwei gewerblichen Flügen täglich im Jahresdurchschnitt oder
b)
Flughäfen, auf denen lediglich Flüge der allgemeinen Luftfahrt abgewickelt werden, oder
c)
Flughäfen, auf denen sich die gewerblichen Flugverkehrsleistungen auf Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von weniger als 10 t oder mit weniger als 20 Sitzen beschränken,

wobei sie den Besonderheiten derartiger kleiner Flughäfen Rechnung trägt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über derartige Maßnahmen.

(3a) Absatz 3 kann auch auf abgegrenzte Bereiche von Flughäfen angewendet werden,

a)
auf denen lediglich Flüge der allgemeinen Luftfahrt abgewickelt werden oder
b)
auf denen sich die gewerblichen Flugverkehrsleistungen auf Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von weniger als 10 t oder mit weniger als 20 Sitzen beschränken.

Ein abgegrenzter Bereich ist im Flughafensicherheitsprogramm auszuweisen.

Für jeden Flug, der von einem abgegrenzten Bereich eines Flughafens ausgeht, ist diese Tatsache dem Zielflughafen vor Ankunft des Flugs bekannt zu geben.

(4) Die Kommission prüft, ob die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen aus objektiven praktischen Gründen gerechtfertigt sind und einen angemessenen Schutz bieten. Erfüllen die Maßnahmen diese Kriterien nicht, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren einen Beschluss; die Mitgliedstaaten heben in diesem Fall die Maßnahmen auf oder passen sie an.

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