Anlage VO (EG) 2002/2320
Leitlinien für die Einstufung von verbotenen Gegenständen
In diesen Leitlinien sind lediglich mögliche Arten von Waffen und nicht allgemein zugelassenen Gegenständen aufgeführt. Ob ein Gegenstand als Waffe verwendbar ist, ist im Einzelfall nach den jeweiligen Umständen zu entscheiden.
- i) Schusswaffen:
- Alle Waffen, mit denen ein Schuss durch Explosionskraft oder Druckluft oder Gas abgefeuert werden kann, einschließlich Start- und Leuchtpistolen.
- ii) Messer und Schneidwerkzeuge:
- Dazu gehören auch Säbel, Schwerter, Teppichmesser, Jagdmesser, Andenkenmesser, Kampfsportgeräte, Werkzeuge und andere Messer mit Klingen ab 6 cm Länge und/oder Messer, die nach einzelstaatlichem Recht verboten sind.
- iii) Schlagwaffen:
- Totschläger, Schlagstöcke, Baseballschläger und ähnliche Gegenstände.
- iv) Sprengstoffe/Munition/brennbare Flüssigkeiten/ätzende Stoffe:
- Alle Explosivstoffe oder brandauslösenden Stoffe, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können. Dazu gehören Sprengstoffe, Zündkapseln, Feuerwerkskörper, Benzin, andere brennbare Flüssigkeiten, Munition usw. oder Kombinationen davon. Ätzende oder giftige Stoffe, auch Gase in Behältern unter Normaldruck oder in Druckbehältern.
- v) Abwehrmittel:
- Tränengas, Reizgas und ähnliche Chemikalien und Gase in Patronen, Kanistern oder sonstigen Behältnissen sowie andere Abwehrmittel wie Elektroschockgeräte.
- vi) Sonstige Gegenstände:
- Gegenstände wie Eispickel, Wanderstöcke, Rasiermesser und Scheren mit langen Klingen, auch wenn sie gemeinhin nicht als tödliche oder gefährliche Waffen gelten, aber als Waffe eingesetzt werden könnten, einschließlich Spielzeugwaffen und Nachahmungen von Waffen und Granaten.
- vii) Gegenstände aller Art, bei denen der hinreichende Verdacht besteht, dass sie zur Vortäuschung einer tödlichen Waffe benutzt werden könnten;
- dazu gehören unter anderem Sprengkörpern ähnliche Gegenstände oder sonstige Gegenstände mit waffenartigem oder gefährlichem Aussehen.
- viii) Gegenstände und Stoffe für chemische oder biologische Angriffe:
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Zu den Möglichkeiten eines chemischen oder biologischen Angriffs zählt der Einsatz chemischer oder biologischer Wirkstoffe zur Begehung rechtswidriger Handlungen. Zu diesen verbotenen chemischen oder biologischen Stoffen zählen unter anderem: Senfgas, VX, Chlor, Sarin, Hydrogencyanid, Krankheitserreger für Milzbrand, Botulismus, Pocken, Tularämie und virusbedingte hämorrhagische Fieber (VHF).
Gegenstände, die auf chemische oder biologische Stoffe hindeuten, oder entsprechende Verdachtsmomente sind dem Flughafenbetreiber, der Polizei, der Militärbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde zu melden und von zugangsbeschränkten Bereichen fern zu halten.
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