ANHANG III VO (EG) 2002/2347

Ins Logbuch einzutragende Angaben zu Fanggeräten und Fangeinsätzen gemäß Artikel 5

1.
Für Fischereifahrzeuge, die Langleinen verwenden:

durchschnittliche Anzahl Haken,

Gesamtzahl der Langleinen, die innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden im Meer waren, sowie Anzahl der Auswürfe während dieser Zeit,

Fangtiefen.

2.
Für Fischereifahrzeuge, die Stellnetze verwenden:

Maschenöffnung der Netze,

durchschnittliche Länge der Netze,

durchschnittliche Höhe der Netze,

Gesamtdauer, während deren die Netze innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ausgebracht waren, und Gesamtzahl des Hols während dieser Zeit,

Fangtiefen.

3.
Für Fischereifahrzeuge, die Schleppnetze verwenden:

Größe der Maschenöffnung in den Netzen,

Gesamtzeit, während der die Netze innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden im Meer waren, und Gesamtzahl der Hols während dieser Zeit,

Fangtiefen.

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