ANHANG III VO (EG) 2002/2347
Ins Logbuch einzutragende Angaben zu Fanggeräten und Fangeinsätzen gemäß Artikel 5
- 1.
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Für Fischereifahrzeuge, die Langleinen verwenden:
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durchschnittliche Anzahl Haken,
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Gesamtzahl der Langleinen, die innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden im Meer waren, sowie Anzahl der Auswürfe während dieser Zeit,
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Fangtiefen.
- 2.
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Für Fischereifahrzeuge, die Stellnetze verwenden:
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Maschenöffnung der Netze,
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durchschnittliche Länge der Netze,
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durchschnittliche Höhe der Netze,
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Gesamtdauer, während deren die Netze innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ausgebracht waren, und Gesamtzahl des Hols während dieser Zeit,
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Fangtiefen.
- 3.
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Für Fischereifahrzeuge, die Schleppnetze verwenden:
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Größe der Maschenöffnung in den Netzen,
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Gesamtzeit, während der die Netze innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden im Meer waren, und Gesamtzahl der Hols während dieser Zeit,
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Fangtiefen.
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