Artikel 19 VO (EG) 2002/2368
(1) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Behörden in ihrem Gebiet als Gemeinschaftsbehörde benennen und ihnen verschiedene Aufgaben übertragen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die eine Gemeinschaftsbehörde benennen, teilen der Kommission dies mit und belegen, dass die von ihnen benannten Gemeinschaftsbehörden die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Aufgaben verlässlich, fristgerecht, effektiv und angemessen erfüllen können.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Stellen, bei denen die in dieser Verordnung vorgesehenen Formalitäten erledigt werden können, begrenzen. Sie teilen der Kommission dies mit. Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren führt die Kommission die Gemeinschaftsbehörden, ihre Adressen und die ihnen übertragenen Aufgaben in einem Verzeichnis in Anhang III auf.
(4) Gemeinschaftsbehörden können von einem Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr für die Erstellung, Ausstellung und Bestätigung des Zertifikats und für eine physische Kontrolle im Sinne der Artikel 4 und 14 erheben. Unter keinen Umständen darf deren Höhe die der zuständigen Behörde entstandenen Kosten überschreiten. Keine Abgaben oder ähnliche Gebühren dürfen im Anschluss an solche Erhebungen gemacht werden.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche der in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 12 Absatz 3 genannten Möglichkeiten sie sich entschieden haben, und informieren die Kommission über spätere Änderungen.
(6) Die Kommission kann die Spezifikationen des Gemeinschaftszertifikats ändern, um die Sicherheit, die Bearbeitungsmöglichkeiten und die Funktionalität des Zertifikats für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses zu verbessern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.