ANHANG VO (EG) 2002/2369

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

c)
Bedarf des Sektors

b)
Nummer 2 Buchstabe d) Ziffer i) erhält folgende Fassung:

i)
Indikatoren für die Entwicklung der Flotte im Vergleich zur Zielsetzung der Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungspläne;

2.
Anhang II wird gestrichen.
3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel von Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Durchführung von Maßnahmen betreffend die Tätigkeit der Fischereiflotte (Titel II)

b)
Nummer 1.0 erhält folgende Fassung:

1.0.
Alter der Schiffe

Im Sinne dieser Verordnung ist das Alter eines Schiffes die ganze Zahl, die sich als Differenz zwischen dem Jahr der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Gewährung einer Prämie oder einer Beihilfe und dem Jahr der Indienststellung gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 ergibt.

c)
Die Nummern 1.3 und 1.4 erhalten folgende Fassung:

1.3.
Erneuerung der Flotte (Artikel 9)

a)
Die Schiffe müssen in Übereinstimmung mit den Verordnungen und Richtlinien für Hygiene, Sicherheit, Gesundheitsfragen, Produktqualität und Arbeitsbedingungen sowie den Gemeinschaftsbestimmungen über die Schiffsvermessung und die Überwachung der Fischereitätigkeiten gebaut werden.
b)
Die Schiffe werden in die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft aufgenommen.
c)
Unbeschadet von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) wird für die Eigentumsübertragung eines Fischereifahrzeugs kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

1.4.
Ausrüstung von Fischereifahrzeugen und Modernisierung (Artikel 9)

a)
Schiffe müssen, mit Ausnahme der Ausrüstung für Schiffsüberwachungssysteme, seit mindestens 5 Jahren in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft registriert sein. Bei Modernisierungsarbeiten müssen Änderungen an den Merkmalen der Schiffe an diese Kartei gemeldet und die Schiffe in Übereinstimmung mit den Gemeinschafsvorschriften vermessen werden.
b)
Die Investitionen müssen Folgendes betreffen:

i)
die Rationalisierung der Fangeinsätze durch den Einsatz selektiverer oder mit geringen Auswirkungen verbundener Fangtechniken und -methoden an Bord, um unerwünschte Beifänge, bei denen es sich nicht um Beifänge im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften handelt, zu vermeiden,

und/oder

ii)
die Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der an Bord haltbar gemachten Fischereierzeugnisse, den Einsatz selektiverer Fangtechniken und Methoden zur besseren Haltbarmachung sowie die Anwendung der einschlägigen Hygienevorschriften,

und/oder

iii)
die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 fällt der Ersatz von Fanggeräten nicht unter die erstattungsfähigen Kosten.

d)
Folgende Nummer wird angefügt:

1.5.
Sozioökonomische Maßnahmen (Artikel 12)

Maßnahmen für die Umschulung von Fischern oder die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei müssen zu einer Verringerung des Fischereiaufwands der Begünstigten beitragen, auch wenn diese die Fischerei als Teilzeitbeschäftigung fortsetzen.

4.
In Anhang IV erhält der Text vor der Tabelle 3 in Nummer 2 folgende Fassung:

2.
Höhe der finanziellen Beteiligung

a)
Für alle Maßnahmen und Aktionen, die in den Titeln II, III und IV genannt sind, gelten für den Gemeinschaftszuschuss (A), die Gesamtheit der öffentlichen Zuschüsse (nationale, regionale und andere) des betreffenden Mitgliedstaats (B) sowie eine etwaige Beteiligung privater Begünstigter (C) folgende Höchstsätze (in Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben):

    Gruppe 1:

    Prämien für die endgültige Stilllegung (Artikel 7), Prämien für die Gründung gemischter Gesellschaften (Artikel 8), kleine Küstenfischerei (Artikel 11), sozioökonomische Maßnahmen (Artikel 12), Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)), Ausrüstung von Fischereihäfen ohne finanzielle Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)), Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), Aktionen der Unternehmen ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 15), Prämien für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeiten und andere finanzielle Entschädigungen (Artikel 16), innovative Maßnahmen und technische Hilfe einschließlich Pilotprojekten, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden (Artikel 17).

    Gruppe 2:

    Erneuerung der Flotte und Modernisierung von Fischereifahrzeugen (Artikel 9).

    Gruppe 3:

    Aquakultur (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b)), Ausrüstung von Fischereihäfen mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)), Verarbeitung und Vermarktung (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d)), Binnenfischerei (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e)), Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), mit finanzieller Beteiligung privater Begünstigter von Unternehmen durchgeführte Aktionen (Artikel 15 Absatz 2).

    Gruppe 4:

    Andere als von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte Pilotprojekte (Artikel 17).

b)
In Bezug auf Maßnahmen betreffend den Schutz und die Entwicklung der Meeresressourcen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)), die Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)), die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und die Verkaufsförderung (Artikel 14) sowie die Aktionen der Unternehmen (Artikel 15) entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob diese Maßnahmen unter die Gruppe 1 oder die Gruppe 3 fallen, wobei sie sich insbesondere auf folgende Erwägungen stützt:

kollektive oder individuelle Interessen,

kollektive oder individuelle Begünstigte (Erzeugerorganisationen, Vertretungsorganisationen der Unternehmen),

öffentlicher Zugang zu den Ergebnissen der Maßnahme oder privates Eigentum und private Verfügungsgewalt,

finanzielle Beteiligung von kollektiven Einrichtungen und Forschungsinstitutionen.

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