Präambel VO (EG) 2002/2375
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(3), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(3), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Anschluss an Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft durch Eröffnung eines ab 1. Januar 2003 gültigen Einfuhrkontingents die Bedingungen für die Einfuhr von Weichweizen mittlerer und geringer Qualität, d. h. von Weichweizen einer anderen als hoher Qualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2002(5), geändert.
- (2)
- Dieses Zollkontingent hat ein jährliches Höchstvolumen von 2981600 Tonnen; davon sind 572000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und 38000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in Kanada festgelegt.
- (3)
- Die Eröffnung dieses Kontingents macht die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erforderlich. Damit die Eröffnung dieses Kontingents am 1. Januar 2003 möglich wird, ist für eine Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten der Änderung der genannten Verordnung, spätestens aber am 30. Juni 2003 endet, eine Ausnahmeregelung vorzusehen.
- (4)
- Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr des unter diese Kontingente fallenden Weichweizens zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.
- (5)
- Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Kontingente sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben auf Anträgen und Lizenzen vorzusehen.
- (6)
- Zur Erfüllung der Lieferbedingungen ist eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorzusehen.
- (7)
- Eine effiziente Verwaltung macht Ausnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(7), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranz bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Mengen.
- (8)
- Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2002(9), verhältnismäßig hoch anzusetzen
- (9)
- Es muss gewährleistet werden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.
- (2)
ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.
- (3)
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- (4)
ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.
- (5)
ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 15.
- (6)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
- (7)
ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.
- (8)
ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.
- (9)
ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 22.
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