Artikel 4 VO (EG) 2002/2376

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten jeden Montag spätestens 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.

Die in einem Lizenzantrag angegebene Menge darf die zur Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses im jeweiligen Zeitraum zugelassene Menge im Rahmen des Teilkontingents nicht überschreiten. Jeder Antragsteller darf in dem betreffenden Mitgliedstaat nur einen Lizenzantrag einreichen.

(2) Am Tag der Einreichung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang mit Angabe der Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt. Die Mitteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn in einem Mitgliedstaat keine Anträge gestellt wurden. Diese Mitteilung erfolgt getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide.

Werden die Anträge von den Mitgliedstaaten der Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt, so geht die Kommission davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anträge gestellt wurden.

(3) Überschreiten die seit Beginn des Jahres gewährten Mengen und die Menge gemäß Absatz 2 die Kontingentmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am Tage der Lizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fernkopie an die im Anhang angegebene Nummer die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt.

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