Artikel 10 VO (EG) 2002/2377

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 60 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.