Artikel 10 VO (EG) 2002/2377
Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 60 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.
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