Präambel VO (EG) 2002/254
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im November 1999 wies der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) darauf hin, dass der Kabeljaubestand in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht ist.
- (2)
- Aus weiteren ICES-Gutachten geht hervor, dass die Anzahl geschlechtsreifer Kabeljaue in der Irischen See in den Jahren 2000 und 2001 sehr gering war und auch 2002 gering bleiben wird.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2000 der Kommission vom 9. Februar 2000 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)(2), wurden Maßnahmen eingeleitet, um adulte Kabeljaue während der Laichsaison 2000 zu schützen.
- (4)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2001 des Rates vom 14. Februar 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2001(3) wurden Maßnahmen eingeleitet, um adulte Kabeljaue während der Laichsaison 2001 zu schützen.
- (5)
- Während des Durchführungszeitraumes dieser Maßnahmen wurden weitere wissenschaftliche Arbeiten durchgeführt und praktische Erfahrungen gesammelt, die nahelegen, dass die für 2001 geltenden Vorschriften für 2002 angepasst werden sollten.
- (6)
- So sollte vor allem die Verwendung von semi-pelagischen Schleppnetzen im Schongebiet nicht länger gestattet und die Verwendung von Trichternetzen auf einen größeren Teil des Schongebiets ausgedehnt werden. Die Anwesenheit von Beobachtern an Bord der Schiffe, die solches Fanggerät verwenden, ist infolgedessen nicht länger notwendig.
- (7)
- Die in der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)(4) festgelegten Maßnahmen betreffend den Einbau rautenmaschiger Netzblätter mit großer Maschenöffnung in Baumkurren und den Einbau von Netzblättern mit großen Quadratmaschen in für den Fang von Bunten Kammuscheln verwendete Scherbrettnetze müssen geändert werden, um den bisher aufgetretenen praktischen Schwierigkeiten zu begegnen.
- (8)
- Wegen der Eilbedürftigkeit der zu treffenden Maßnahmen sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 5. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2000 (ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 14).
- (3)
ABl. L 44 vom 15.2.2001, S. 12.
- (4)
ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.