Artikel 4 VO (EG) 2002/332

Werden während der Laufzeit des finanziellen Beistands Kapitalverkehrsbeschränkungen nach Artikel 120 des Vertrags eingeführt oder wieder eingeführt, so werden die Bedingungen und Einzelheiten des finanziellen Beistands nach Artikel 119 des Vertrags überprüft.

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