Artikel 4 VO (EG) 2002/332
Werden während der Laufzeit des finanziellen Beistands Kapitalverkehrsbeschränkungen nach Artikel 120 des Vertrags eingeführt oder wieder eingeführt, so werden die Bedingungen und Einzelheiten des finanziellen Beistands nach Artikel 119 des Vertrags überprüft.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.