Artikel 7 VO (EG) 2002/332

(1) Die in Artikel 1 genannten Darlehens- und Anleihetransaktionen werden in Euro durchgeführt. Sie werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft keine Änderung der Fristen, kein Zinsrisiko und keine sonstigen kommerziellen Risiken mit sich bringen.

Die Merkmale der aufeinander folgenden Tranchen, die die Gemeinschaft im Rahmen des Systems des finanziellen Beistands auszahlt, werden zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission vereinbart. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die von dem Mitgliedstaat gewünschten Merkmale eine Gemeinschaftsfinanzierung zur Folge hätten, die mit den durch die Finanzmärkte bedingten technischen Sachzwängen nicht zu vereinbaren oder geeignet wäre, das Ansehen der Gemeinschaft als Darlehensnehmer an diesen Märkten zu schädigen, so behält sie sich vor, diese Merkmale abzulehnen und eine Alternativlösung vorzuschlagen.

Erhält ein Mitgliedstaat ein Darlehen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit und beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so trifft die Kommission die notwendigen Vorkehrungen.

(2) Auf Antrag des Schuldnermitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Zinssatzes der Darlehen gestatten, eine Refinanzierung oder Neuregelung der Finanzierungsbedingungen ihrer gesamten ursprünglichen Anleihen oder eines Teils derselben vornehmen.

Die Refinanzierungen oder Neuregelungen müssen unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen vorgenommen werden und dürfen zu keiner Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Anleihen, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, oder Erhöhung des zum Zeitpunkt dieser Geschäfte noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(3) Die Kosten, die der Gemeinschaft beim Abschluss und bei der Durchführung jeder Transaktion entstehen, werden von dem Empfängermitgliedstaat getragen.

(4) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird laufend über die Abwicklung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Geschäfte unterrichtet.

(5) Für die Verwaltung des von der Gemeinschaft erhaltenen mittelfristigen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein besonderes Konto bei seiner nationalen Zentralbank. Er überweist die im Rahmen des Darlehens fälligen Beträge nebst Zinsen sieben TARGET2-Geschäftstage(1) vor Fälligkeit auf ein Konto bei der Europäischen Zentralbank.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß der Definition in der Leitlinie EZB/2007/2 der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.