Präambel VO (EG) 2002/336
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 legt die Kommission die praktischen Modalitäten für die Durchführung der in dieser Verordnung definierten kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft fest.
- (2)
- In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 997/2001(3), zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 wurden die ab dem 29. April 1999 geltenden Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung” festgelegt.
- (3)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 ist das Verhältnis „alt für neu” kontinuierlich und möglichst rasch und in regelmäßigen Schritten zu verringern und spätestens bis zum 29. April 2003 auf Null zu senken.
- (4)
- Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1532/2000 der Kommission(4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 sind die Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung” vom zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung an, also ab dem 3. August 2000, verringert worden. Sie wurden erneut verringert gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 997/2001, und zwar mit Wirkung vom zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung, das heißt ab dem 18. Juni 2001.
- (5)
- In Anbetracht der Verpflichtung, die Verhältnisse spätestens bis zum 29. April 2003 auf Null zu senken, sowie der wirtschaftlichen Entwicklung der unterschiedlichen Marktsegmente in der Binnenschifffahrt ist es angebracht, die Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung” wiederum zu verringern.
- (6)
- Es ist demnach zweckmäßig, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 genannten und durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 festgelegten sowie durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 997/2001 geänderten Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung” anzupassen, ohne dadurch jedoch die Auswirkungen der seit 1990 durchgeführten Strukturbereinigungsmaßnahmen zunichte zu machen. Um einer gewissen allgemeinen Nachfragesteigerung in der Binnenschifffahrt bei gleichzeitiger Wahrung der Ausgewogenheit unter den drei Segmenten und deren jeweiligen Eigenheiten Rechnung zu tragen, ist es zweckmäßig, die Verhältnisse um die Hälfte und somit das Verhältnis für Trockenladungschiffe auf 0,30:1, dasjenige für Tankschiffe auf 0,45:1 und das für Schubboote auf 0,125:1 zu senken.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen waren Gegenstand einer Befassung des gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 eingesetzten Sachverständigenausschusses für kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1.
- (2)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 64.
- (3)
ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 11.
- (4)
ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 74.
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