ANHANG III VO (EG) 2002/416

1. Der Transport der Tiere vom landwirtschaftlichen Betrieb und ihre Schlachtung erfolgen unter ständiger Aufsicht der zuständigen spanischen Behörden. Am Tag ihrer Abgabe werden die Tiere gruppenweise gewogen und in einem Schlachtbetrieb geschlachtet.

2. Die Tiere werden ohne weitere Schlachtvorgänge geschlachtet. Die toten Tiere werden unverzüglich vom Schlachtbetrieb zur Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht. Ihr Transport erfolgt in verplombten Lastwagen, die beim Verlassen des Schlachtbetriebs und beim Eintreffen in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu wiegen sind.

3. Jedes tote Tier wird mit einem Erzeugnis (Methylenblau) denaturiert, um zu verhindern, dass das Fleisch zur menschlichen Ernährung verwendet wird.

4. Die Tötung, der Transport zum Kühlhaus, das Einfrieren und Lagern sowie das Auslagern und der Abtransport zur Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgen unter ständiger Aufsicht der zuständigen spanischen Behörden.

5. Der Transport vom Schlachtbetrieb zum Kühlhaus erfolgt in verplombten und desinfizierten Lastwagen unter ständiger Aufsicht der zuständigen spanischen Behörden. Die Lastwagen werden im Schlachtbetrieb und im Kühlhaus sowohl leer als auch beladen gewogen.

6. Die Lagerung erfolgt in Kühlhäusern, die von den zuständigen spanischen Behörden verschlossen und versiegelt werden. In diesen Kühlhäusern dürfen keine anderen Erzeugnisse gelagert werden.

7. Werden in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Kapazitäten frei, so werden die toten Tiere unverzüglich dorthin verbracht. Dies erfolgt in verplombten Lastwagen unter ständiger Aufsicht der zuständigen spanischen Behörden oder in ihrem Auftrag. Die Lastwagen werden im Kühlhaus und in der Tierkörperbeseitigungsanstalt sowohl leer als auch beladen gewogen.

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