Artikel 11 VO (EG) 2002/417

Änderungsverfahren

Die Kommission kann die Verweisungen in dieser Verordnung auf die Regeln des Anhangs I zu MARPOL 73/78, auf die Entschließung MEPC 111(50) und die Entschließung MEPC 94(46) in ihrer durch die Entschließungen MEPC 99(48) und MEPC 112(50) geänderten Fassung ändern, um diese Verweisungen an Änderungen dieser Regeln und Entschließungen, die von der IMO verabschiedet wurden, anzupassen, soweit mit diesen Änderungen der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Änderungen an den in Artikel 3 Absatz 1 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.