Präambel VO (EG) 2002/417

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik müssen im Bereich des Seeverkehrs weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und zur Verhinderung der Umweltverschmutzung ergriffen werden.
(2)
Die Gemeinschaft ist ernstlich besorgt über die Unfälle von Öltankschiffen und über die damit einhergehende Verschmutzung ihrer Küsten und die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt sowie anderer Meeresressourcen.
(3)
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Für eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr” das Ersuchen der außerordentlichen Ratstagung „Umwelt” und „Verkehr” vom 25. Januar 1993 hervorgehoben, die Maßnahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Verringerung der Sicherheitslücke zwischen neuen und vorhandenen Schiffen zu unterstützen, indem vorhandene Schiffe nachgerüstet und/oder außer Dienst gestellt werden.
(4)
Das Europäische Parlament hat die Mitteilung der Kommission in seiner Entschließung über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr(5) begrüßt und insbesondere dazu aufgerufen, Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheitsnormen für Tanker zu ergreifen.
(5)
Der Rat hat die Ziele der Mitteilung der Kommission über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993(6) uneingeschränkt unterstützt.
(6)
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 20. Januar 2000 zum Ölunfall vor der französischen Küste Anstrengungen der Kommission begrüßt, den Zeitpunkt vorzuverlegen, ab dem alle Öltankschiffe eine Doppelhülle aufweisen müssen.
(7)
Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat im Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und in dem dazugehörigen Protokoll von 1978 (MARPOL 73/78) international vereinbarte Regeln betreffend die Konstruktion und den Betrieb von Öltankschiffen zur Verhütung der Meeresverschmutzung festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind Parteien des MARPOL-Übereinkommens 73/78.
(8)
Nach Artikel 3 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens 73/78 gilt jenes Übereinkommen nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und nur für nicht gewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden.
(9)
Aus den nach dem Schiffsalter aufgeschlüsselten Statistiken über Tankschiffsunfälle geht hervor, dass ältere Schiffe in höherem Maße unfallanfällig sind. Auf internationaler Ebene besteht Einigkeit darüber, dass die Annahme der 1992 beschlossenen Änderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78, die die Anwendung der Anforderungen bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion auf vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe ab einem bestimmten Alter vorschreiben, einen besseren Schutz vor Ölunfällen bei einem Zusammenstoß oder einem Auflaufen dieser Öltankschiffe bieten.
(10)
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Öltankschiffe, die in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten einlaufen, und Öltankschiffe unter den Flaggen der Mitgliedstaaten der Regel 13G des Anhangs I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 in der durch die im Jahr 2001 durch die Entschließung MEPC 95(46) geänderten Fassung entsprechen, damit die Gefahr von unfallbedingten Ölverschmutzungen in europäischen Gewässern verringert wird.
(11)
Änderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78 wurden von der IMO am 6. März 1992 verabschiedet und sind am 6. Juli 1993 in Kraft getreten. Diese Maßnahmen sehen vor, dass ab dem 6. Juli 1996 abgelieferte Öltankschiffe eine Doppelhülle aufweisen oder gleichwertige Konstruktionsanforderungen erfüllen müssen, womit eine Ölverschmutzung im Fall eines Zusammenstoßes oder eines Auflaufens verhindert werden soll. Im Rahmen dieser Änderungen trat am 6. Juli 1995 eine Ausmusterungsregelung für Einhüllen-Öltankschiffe, die vor diesem Datum abgeliefert wurden, in Kraft, wonach vor dem 1. Juni 1982 abgelieferte Öltankschiffe spätestens 25 Jahre, in manchen Fällen 30 Jahre, nach Ablieferung eine Doppelhülle haben oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen entsprechen müssen. Der Betrieb dieser vorhandenen Einhüllen-Öltankschiffe würde nach dem Jahr 2007, in einigen Fällen nach dem Jahr 2012, nicht mehr gestattet, wenn sie nicht den Anforderungen der Regel 13F des Anhangs I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion entsprechen. Für vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe, die nach dem 1. Juni 1982 abgeliefert wurden oder die vor dem 1. Juni 1982 abgeliefert wurden und umgebaut sind, die jeweils den Anforderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78 bezüglich Tanks für getrennten Ballast und deren schutzbietender Anordnung entsprechen, läuft die Frist spätestens 2026 ab.
(12)
Auf der 46. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC-46) wurden am 27. April 2001 mit der Entschließung MEPC 95(46) neue wichtige Änderungen der Regel 13G des Anhangs I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 angenommen, die am 1. September 2002 in Kraft treten und mit denen eine neue beschleunigte Ausmusterungsregelung für Einhüllen-Öltankschiffen eingeführt wird. Die endgültigen Termine, bis zu denen Tanker endgültig der Regel 13F des Anhangs I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 entsprechen müssen, hängen von der Größe und dem Alter des Schiffes ab. Für Öltankschiffe sind daher in diesem System drei Kategorien je nach Tonnage, Konstruktion und Alter festgelegt worden. All diese Kategorien, einschließlich der niedrigsten Kategorie 3, sind für den innergemeinschaftlichen Handel von Bedeutung.
(13)
Der letzte Termin zur Ausmusterung eines Einhüllen-Öltankschiffes ist der Jahrestag der Ablieferung des Schiffes gemäß einem Zeitplan, der für Öltankschiffe der Kategorie 1 von 2003 bis 2007 und für Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3 bis 2015 läuft.
(14)
In der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 werden die Anforderungen für über 25 Jahre alte Öltankschiffe der Kategorie 1 in Bezug auf die Ausstattung mit Seitentanks oder Doppelbodenräumen in schutzbietenden Anordnungen, die nicht für die Frachtbeförderung verwendet werden, oder den ausschließlichen Betrieb mit hydrostatisch ausgeglichener Beladung beibehalten.
(15)
Mit derselben Regel wird für Öltankschiffe der Kategorien 1 und 2 die Anforderung eingeführt, dass sie nach dem Jahrestag ihrer Ablieferung im Jahr 2005 bzw. im Jahr 2010 nur dann weiterbetrieben werden dürfen, wenn sie dem am 27. April 2001 durch die IMO mit der Entschließung MEPC 94(46) angenommenen Zustandsbewertungsschema (CAS) entsprechen. Das Zustandsbewertungsschema sieht die Verpflichtung vor, dass die Verwaltung des Flaggenstaats eine Konformitätserklärung erteilt und an den Überprüfungsverfahren im Rahmen des Zustandsbewertungsschemas zu beteiligen ist.
(16)
Nach Absatz 5 der genannten Regel kann für Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3 ausnahmsweise vorgesehen werden, dass sie unter bestimmten Umständen über die Fristen für ihre Ausmusterung hinaus betrieben werden können. Nach Absatz 8 b derselben Regel sind die Parteien des MARPOL-Übereinkommens 73/78 berechtigt, Öltankschiffen, die im Rahmen dieser Ausnahme weiterbetrieben werden dürfen, die Einfahrt in Häfen oder Vorhäfen unter ihrer Gerichtsbarkeit zu untersagen. Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen. Die Entscheidung, von diesem Recht Gebrauch zu machen, ist der IMO mitzuteilen.
(17)
Es muss sichergestellt werden, dass durch diese Verordnung die Sicherheit von Besatzungsmitgliedern oder Öltankschiffen, die einen sicheren Hafen oder einen Zufluchtsort suchen, nicht gefährdet wird.
(18)
Damit es Werften in Mitgliedstaaten ermöglicht wird, Einhüllen-Öltankschiffe zu reparieren, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vorsehen und die Einfahrt solcher Schiffe in ihre Häfen gestatten, sofern sie keine Ladung befördern.
(19)
Es sollte möglich sein, bestimmte Vorschriften dieser Verordnung zu ändern, um sie mit internationalen Regeln in Einklang zu bringen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen oder geändert werden oder nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten; dabei sollte der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert werden. Solche Änderungen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
(20)
Da die Frist für Einhüllen-Öltankschiffe, die den Anforderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78 in Bezug auf Tanks für getrennten Ballast und deren schutzbietende Anordnung nicht erfüllen, bald abläuft und da dies für Tankschiffe der Kategorie 1 von größter Bedeutung ist, besteht kein Grund, das in der Verordnung (EG) Nr. 2978/94(8) vorgesehene System der Gebührendifferenzierung zwischen solchen Öltankschiffen und den Öltankschiffen, die die genannten Anforderungen erfüllen, nach dem Jahr 2007 beizubehalten. Die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 212 E vom 25.7.2000, S. 121, und

ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 41.

(2)

ABl. C 14 vom 16.1.2001, S. 22.

(3)

ABl. C 22 vom 24.1.2001, S. 19.

(4)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2000 (ABl. C 228 vom 13.8.2001, S. 140), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. August 2001 (ABl. C 307 vom 31.10.2001, S. 41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2001.

(5)

ABl. C 91 vom 28.3.1994, S. 301.

(6)

ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1).

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