Artikel 21 VO (EG) 2002/445

(1) Die Mitgliedstaaten können die Umwandlung einer Verpflichtung in eine andere während des laufenden Verpflichtungszeitraums unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

a)
eine solche Umwandlung bringt unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt mit sich;
b)
die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert;
c)
die betreffenden Verpflichtungen sind in dem genehmigten Umweltprogramm enthalten.

Unter den Voraussetzungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) kann auch die Umwandlung einer Agrarumweltverpflichtung in eine Aufforstungsverpflichtung im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt werden. Die Agrarumweltverpflichtung erlischt, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Anpassung der Verpflichtungen während des laufenden Verpflichtungszeitraums vorsehen, sofern eine solche Anpassung im Rahmen des genehmigten Programms möglich ist und die Anpassung mit Blick auf die Zielsetzungen der Verpflichtung hinreichend begründet ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.