Artikel 29 VO (EG) 2002/445

Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und des Artikels 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der vorliegenden Verordnung ist die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne der gewöhnliche Standard der Bewirtschaftung, den ein verantwortungsbewusster Landwirt in der betreffenden Region anwenden würde.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüfbare Standards fest. Diese Standards umfassen mindestens die Einhaltung von verpflichtenden allgemeinen Umweltauflagen.

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