Artikel 31 VO (EG) 2002/445

(1) Vergrößert ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seine Betriebsfläche, so kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass gemäß Absatz 2 die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen oder dass gemäß Absatz 3 die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten durch eine neue Verpflichtung ersetzt wird.

Diese Ersetzung ist auch in Fällen möglich, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden.

(2) Die Einbeziehung gemäß Absatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a)
sie bringt unzweifelhafte Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich,
b)
sie ist gerechtfertigt durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche,
c)
sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.

Die in Buchstabe b) genannte zusätzliche Fläche muss deutlich geringer als die ursprüngliche Fläche sein oder darf nicht mehr als 2 ha betragen.

(3) Die neue Verpflichtung gemäß Absatz 1 wird für die gesamte Fläche eingegangen und umfasst Bedingungen, die mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung.

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