Artikel 33 VO (EG) 2002/445

(1) Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Fallgruppen höherer Gewalt anerkennen:

a)
Tod des Betriebsinhabers;
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c)
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war;
d)
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
e)
unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers;
f)
Seuchenbefall des Tierbestands des Betriebsinhabers oder eines Teils davon.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fallgruppen, die sie als höhere Gewalt anerkennen.

(2) Fälle höherer Gewalt sind mit den entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.Diese Frist kann um zwanzig Arbeitstage verlängert werden, sofern diese Möglichkeit im Programmplanungsdokument vorgesehen ist.

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