Artikel 41 VO (EG) 2002/445
(1) Mit der Genehmigung der Programmplanungsdokumente im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung festgesetzt.
Dieser Betrag umfasst:
- a)
- die Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der neuen Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt werden, einschließlich der Ausgaben für die Bewertung im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;
- b)
- die Ausgaben für die früheren flankierenden Maßnahmen im Sinne von den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(1), (EWG) Nr. 2079/92 des Rates(2) und (EWG) Nr. 2080/92 des Rates(3) sowie die Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen früherer Verordnungen, die durch die genannten Verordnungen aufgehoben wurden;
- c)
- die Ausgaben für die Aktionen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999.
(2) Über das in Absatz 1 Genannte hinaus umfasst die Genehmigung die Aufteilung und Verwendung der Beträge, die den Mitgliedstaaten als zusätzliche Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Verfügung stehen.
Diese Beträge sind jedoch nicht im Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung im Sinne von Absatz 1 enthalten.
(3) Die Genehmigung betrifft nur staatliche Beihilfen, mit denen für die Fördermaßnahmen im Sinne von von Anhang II Ziffer 16 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
- (2)
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91.
- (3)
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96.
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