Artikel 41 VO (EG) 2002/445

(1) Mit der Genehmigung der Programmplanungsdokumente im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung festgesetzt.

Dieser Betrag umfasst:

a)
die Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der neuen Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt werden, einschließlich der Ausgaben für die Bewertung im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;
b)
die Ausgaben für die früheren flankierenden Maßnahmen im Sinne von den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(1), (EWG) Nr. 2079/92 des Rates(2) und (EWG) Nr. 2080/92 des Rates(3) sowie die Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen früherer Verordnungen, die durch die genannten Verordnungen aufgehoben wurden;
c)
die Ausgaben für die Aktionen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999.

(2) Über das in Absatz 1 Genannte hinaus umfasst die Genehmigung die Aufteilung und Verwendung der Beträge, die den Mitgliedstaaten als zusätzliche Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Verfügung stehen.

Diese Beträge sind jedoch nicht im Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung im Sinne von Absatz 1 enthalten.

(3) Die Genehmigung betrifft nur staatliche Beihilfen, mit denen für die Fördermaßnahmen im Sinne von von Anhang II Ziffer 16 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(2)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91.

(3)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96.

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