ANHANG VO (EG) 2002/471
Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
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63079010 |
Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 7 a) und 8 a) zu Abschnitt XI, den Anmerkungen 1,2 a) und 5) zu Kapitel 59, den Anmerkungen 1 und 2 a) zu Kapitel 63 sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 6307, 630790 und 63079010 Die Ware gilt als „konfektioniert” im Sinne der Anmerkung 7 a) des Abschnitts XI, weil sie in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten ist Gemäß den Anmerkungen 2 a) und 5) zu Kapitel 59 ist eine Einreihung in Kapitel 39 ausgeschlossen, weil das Gewirke nicht nur zur Verstärkung dient. Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 39 des Harmonisierten Systems, Allgemeines, „Kunststoffe in Verbindung mit textilen Stoffen” , Buchstabe d) Gemäß Anmerkung 8 a) zu Abschnitt XI fallen konfektionierte Waren in die Kapitel 61 bis 63 |
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39269097 |
Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, der Anmerkung 1 h) zum Abschnitt XI, den Anmerkungen 1, 2 a) und 5) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 392690 und 39269097 Gemäß den Anmerkungen 2 a) und 5) zu Kapitel 59 ist eine Einreihung in Abschnitt XI ausgeschlossen, weil das Gewirke nur der Verstärkung dient. Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 39 des Harmonisierten Systems, Allgemeines, „Kunststoffe in Verbindung mit textilen Stoffen” , Buchstabe d) |
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59032090 |
Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 a) zu Abschnitt XI, den Anmerkungen 1, 2 a) und 5) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5903, 590320 und 59032090 Die Ware gilt nicht als „konfektioniert” im Sinne der Anmerkung 7 a) des Abschnitts XI, weil sie in rechteckiger Form zugeschnitten ist Gemäß den Anmerkungen 2 a) und 5) zu Kapitel 59 ist eine Einreihung in Kapitel 39 ausgeschlossen, weil das Gewirke bunt bedruckt ist und daher nicht nur zur Verstärkung dient. Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 39 des Harmoni- sierten Systems, Allgemeines, „Kunststoffe in Verbindung mit textilen Stoffen” , Buchstabe d) |
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62121090 |
Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 a) zum Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6212, 621210 und 62121090 Die elastische Verstärkung auf der Vorderseite, durch die der Stoff gerafft wird, trägt zur konvexen Form der Körbchen bei und führt zur Teilung der Büste, was ein wesentliches Merkmal eines Büstenhalters ist Die Naht modelliert die Form der Büste und rafft den Stoff in die Körbchenform Die Verstärkung der Naht auf der Innenseite der Ware dient der Versteifung und gewährleistet zusammen mit den elastischen Seitenteilen die gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 6212 erster Absatz für Büstenhalter erforderliche Stützfunktion |
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63069000 |
Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der >Anmerkungen 7 f) und 8 a) zu Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 63069000 Andere Anmerkung 8 a) zu Abschnitt XI in Verbindung mit Anmerkung 1 zu Kapitel 63 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren zu Kapitel 63 Die Ware ist gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als Campingausrüstung einzureihen, weil sie nach ihren objektiven Merkmalen aus einem rechteckigen konfektionierten Spinnstoffgewebe besteht, welches an beiden Seiten mittels geflochtener Schnüre aufgehängt wird, und sie die Körperform der Person, die darin sitzt bzw. liegt, annimmt, weil die Ware keine definierte Sitzfläche aufweist. Die Ware kann außerhalb und innerhalb geschlossener Räume gebraucht werden Die Ware ist daher — wie eine Hängematte — als Campingausrüstung in die Position 6306 einzureihen. Siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6306 (5), wonach zur Campingausrüstung u. a. Hängematten gehören. Darüber hinaus schließen die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9403 (andere Möbel usw.) (e), Hängematten von Position 9403 aus und weisen sie — je nach Material der Ware — den Positionen 6306 bzw. 5608 (konfektionierte Netze) zu |
Fußnote(n):
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