ANHANG VO (EG) 2002/471

Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
1.
Ware aus ca. 4 mm dickem Zellkunststoff (Maße ca. 20 x 24 cm), nahezu rechteckig, da mit abgerundeten Ecken; einseitig mit ca. 0,2 mm dickem, bunt bedrucktem Gewirke überzogen

(Mouse-Pads und ähnliche Waren)

(Siehe Fotografie Nr. 618)(*)

63079010

Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 7 a) und 8 a) zu Abschnitt XI, den Anmerkungen 1,2 a) und 5) zu Kapitel 59, den Anmerkungen 1 und 2 a) zu Kapitel 63 sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 6307, 630790 und 63079010

Die Ware gilt als „konfektioniert” im Sinne der Anmerkung 7 a) des Abschnitts XI, weil sie in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten ist

Gemäß den Anmerkungen 2 a) und 5) zu Kapitel 59 ist eine Einreihung in Kapitel 39 ausgeschlossen, weil das Gewirke nicht nur zur Verstärkung dient. Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 39 des Harmonisierten Systems, Allgemeines, „Kunststoffe in Verbindung mit textilen Stoffen” , Buchstabe d)

Gemäß Anmerkung 8 a) zu Abschnitt XI fallen konfektionierte Waren in die Kapitel 61 bis 63

2.
Ware aus etwa 4 mm dickem Zellkunststoff (Maße ca. 20 x 24 cm), nahezu rechteckig, da mit abgerundeten Ecken; einseitig mit ca. 0,2 mm dickem, einfarbigem Gewirke überzogen

(Mouse-Pads und ähnliche Waren)

(Siehe Fotografie Nrn. 612 A + B)(*)

39269097

Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, der Anmerkung 1 h) zum Abschnitt XI, den Anmerkungen 1, 2 a) und 5) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 392690 und 39269097

Gemäß den Anmerkungen 2 a) und 5) zu Kapitel 59 ist eine Einreihung in Abschnitt XI ausgeschlossen, weil das Gewirke nur der Verstärkung dient. Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 39 des Harmonisierten Systems, Allgemeines, „Kunststoffe in Verbindung mit textilen Stoffen” , Buchstabe d)

3.
Rechteckiger ca. 4 mm dicker Zellkunststoff (Polyurethan), (Maße ca. 20 x 21 cm), einseitig mit ca. 0,2 mm dickem, bunt bedrucktem Gewirke überzogen

(Mouse-Pads und ähnliche Waren)

(Siehe Fotografie Nr. 619)(*)

59032090

Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 a) zu Abschnitt XI, den Anmerkungen 1, 2 a) und 5) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5903, 590320 und 59032090

Die Ware gilt nicht als „konfektioniert” im Sinne der Anmerkung 7 a) des Abschnitts XI, weil sie in rechteckiger Form zugeschnitten ist

Gemäß den Anmerkungen 2 a) und 5) zu Kapitel 59 ist eine Einreihung in Kapitel 39 ausgeschlossen, weil das Gewirke bunt bedruckt ist und daher nicht nur zur Verstärkung dient. Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 39 des Harmoni- sierten Systems, Allgemeines, „Kunststoffe in Verbindung mit textilen Stoffen” , Buchstabe d)

4.
Einfarbige, direkt auf der Haut zu tragende und bis unter die Büste reichende, leichte gewirkte Ware für Frauen oder Mädchen (86 % Nylon, 14 % Elastan) mit schmalen verstellbaren Schulterträgern. Die Ware hat vorne und hinten einen tiefen Ausschnitt und keinen Verschluss. Entlang dem Ausschnitt und unter den Achseln sind gewirkte Bänder aufgenäht

Die Ware weist gewirkte Seitenteile unterschiedlicher Elastizität sowie eine dehnbare Verstärkung auf der Vorderseite auf

Unmittelbar unter der Büste verläuft eine auf der Innenseite verstärkte Naht, die die natürliche Form der Büste modelliert

Am unteren Ende der Ware befindet sich ein etwa 2 cm breites elastisches Band, das den körpernahen Sitz der Ware gewährleisten soll

(Büstenhalter)

(Siehe Fotografie Nr. 615)(*)

62121090

Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 a) zum Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6212, 621210 und 62121090

Die elastische Verstärkung auf der Vorderseite, durch die der Stoff gerafft wird, trägt zur konvexen Form der Körbchen bei und führt zur Teilung der Büste, was ein wesentliches Merkmal eines Büstenhalters ist

Die Naht modelliert die Form der Büste und rafft den Stoff in die Körbchenform

Die Verstärkung der Naht auf der Innenseite der Ware dient der Versteifung und gewährleistet zusammen mit den elastischen Seitenteilen die gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 6212 erster Absatz für Büstenhalter erforderliche Stützfunktion

5.
Ware aus rechteckigem (Maße ca. 110 x 160 cm) konfektioniertem Spinnstoffgewebe (100 % Baumwolle), an den beiden kurzen Seiten des Gewebes mittels geflochtener Schnüre an dem jeweiligen Ende eines ca. 110 cm langen hölzernen Stocks befestigt. Aufgrund der verschiedenen Längen der Schnüre erhält das Spinnstoffgewebe eine asymmetrische Form. Oberhalb des Stocks ist eine Aufhängevorrichtung aus zwei geflochtenen Schnüren und einem Stahlring befestigt, welcher eine Befestigung an beispielsweise einem Haken ermöglicht. Die Ware weist keine definierte Sitzfläche auf

(Hängemattenähnliche Ware)

(Siehe Fotografie Nr. 617)(*)

63069000

Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der >Anmerkungen 7 f) und 8 a) zu Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 63069000

Andere Anmerkung 8 a) zu Abschnitt XI in Verbindung mit Anmerkung 1 zu Kapitel 63 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren zu Kapitel 63

Die Ware ist gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als Campingausrüstung einzureihen, weil sie nach ihren objektiven Merkmalen aus einem rechteckigen konfektionierten Spinnstoffgewebe besteht, welches an beiden Seiten mittels geflochtener Schnüre aufgehängt wird, und sie die Körperform der Person, die darin sitzt bzw. liegt, annimmt, weil die Ware keine definierte Sitzfläche aufweist. Die Ware kann außerhalb und innerhalb geschlossener Räume gebraucht werden

Die Ware ist daher — wie eine Hängematte — als Campingausrüstung in die Position 6306 einzureihen. Siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6306 (5), wonach zur Campingausrüstung u. a. Hängematten gehören. Darüber hinaus schließen die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9403 (andere Möbel usw.) (e), Hängematten von Position 9403 aus und weisen sie — je nach Material der Ware — den Positionen 6306 bzw. 5608 (konfektionierte Netze) zu

Fußnote(n):

(*)

Die Fotografien dienen lediglich der Illustration.

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