Artikel 1 VO (EG) 2002/472
Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der einführende Satz erhält folgenden Wortlaut: „Bezüglich des Gehalts an Aflatoxinen und an Ochratoxin A der in Anhang I unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Erzeugnisse ist Folgendes untersagt:” ,
- b)
- unter Buchstabe b) wird der Passus „und 2.1.3” ersetzt durch „und 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 und 2.2.2” .
- 2.
- In Artikel 5 wird folgender Absatz 2a angefügt:
(2a) Die Kommission überprüft die in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1.4 festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxin spätestens bis zum 31. Dezember 2003 und senkt sie gegebenenfalls, um der Weiterentwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands Rechnung zu tragen.
Die Kommission wird die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummern 2.2.2 und 2.2.3 spätestens bis zum 31. Dezember 2003 hinsichtlich des Höchstgehalts von Ochratoxin A in getrockneten Weintrauben sowie der Einsetzung eines Höchstgehalts für Ochratoxin A in grünem und geröstetem Kaffee, Kaffeeerzeugnissen, Wein, Bier, Traubensaft, Kakao und Kakaoerzeugnissen sowie Gewürzen überprüfen. Dabei werden die durchgeführten Untersuchungen und die angewandten Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung der Ochratoxin A-Mengen in diesen Erzeugnissen berücksichtigt.
Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die interessierten Parteien der Kommission alljährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen die Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Ochratoxin A mit.
- 3.
- Anhang I wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
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