Präambel VO (EG) 2002/494

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001(2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im November 2000 wies der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) darauf hin, dass der Seehechtbestand in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht ist.
(2)
Der größte Teil dieses Bestands kommt in den ICES-Gebieten V, VI, und VII sowie VIII a, b, d, e vor.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge(3) enthält eine Reihe für die Erholung dieses Bestands wichtiger technischer Maßnahmen.
(4)
Diese technischen Maßnahmen bleiben bis 1. März 2002 in Kraft. Bis dahin wird jedoch die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht abgeschlossen sein. Eine Unterbrechung in der Anwendung der Maßnahmen aber würde dem Seehechtbestand ernsten Schaden zufügen.
(5)
Daher muss unverzüglich gehandelt werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 weiterhin gelten, bis der Rat die überarbeitete Fassung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 angenommen hat.
(6)
Der Einsatz von Baumkurren mit einer Maschenöffnung von unter 100 mm in Gebieten, in denen ansonsten nur Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr zugelassen sind, dürfte die Erhaltung des Seehechtbestands nicht gefährden, weil bei der Fischerei mit Baumkurren nur ein sehr geringer Anteil an Seehechtbeifängen anfällt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die geringen Beifangraten nicht überschritten werden und diese Fischerei zeitlich und geografisch beschränkt bleibt.
(7)
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 sieht eine Ausnahmeregelung vor, weil die Begrenzung der Seehechtfänge kleine Fischereifahrzeuge, die täglich auslaufen und in den Hafen zurückkehren, vor ernste wirtschaftliche Probleme stellen würde. Diese Ausnahmeregelung ist für die Erhaltung und Wiederauffüllung des Seehechtbestands ohne nennenswerte Folgen. Sie sollte daher erhalten bleiben.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(2)

ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1.

(3)

ABl. L 159 vom 14.6.2001, S. 4.

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