Artikel 3 VO (EG) 2002/546
Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Wenn die Strukturen dies rechtfertigen, kann der Mitgliedstaat für diejenigen Erzeugervereinigungen, die sich daran beteiligen möchten, ein Höchstgebotsverfahren für vor dem Tag des Beginns der Tabaklieferung geschlossene Anbauverträge für eine Sortengruppe nach Absatz 1 einführen.
- 2.
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Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Erzeugermitgliedstaaten können eine nationale Quotenreserve schaffen, deren Funktionsweise nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt wird.
- 3.
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Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
(1) Es wird ein „Gemeinschaftlicher Tabakfonds” , nachstehend „Fonds” genannt, eingerichtet, der finanziert wird durch die Einbehaltung von
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2 % der Prämie für die Ernte 2002,
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3 % der Prämie für die Ernte 2003.
Die Kommission legt vor dem 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Fonds vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt werden könnte, der für die Ernte 2004 eine Erhöhung des Prozentsatzes der einzubehaltenden Mittel auf bis zu 5 % vorsehen kann.
(2) Aus dem Fonds werden Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert:
- a)
- bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über das Rauchen in der gesamten Gemeinschaft; Studien zur Prävention des Tabakkonsums;
- b)
- im Rahmen des Programms gemäß Artikel 14 Absatz 1 besondere Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten sowie Untersuchungen über die Möglichkeiten einer Umstellung der Rohtabakerzeuger auf andere Kulturen oder Tätigkeiten.
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