ANHANG VO (EG) 2002/658

Die Handelsrechnung für die Ammoniumnitrat-Verkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
2.
Name des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. [NUMMERN EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
3.
Nummer der Handelsrechnung.
4.
Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.
6.
Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z.B. PCN 1, PCN 2 usw.)

in Klartext Beschreibung der Waren, auf die die betreffende PCN zutrifft (z.B. PCN 1: Ammoniumnitrat ohne zusätzliche Stoffe — Standardqualität) PCN 2: Ammoniumnitrat, zusätzliche Stoffe in besonderen Mischungen enthaltend usw.)

(gegebenenfalls) unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number — CPC)

KN-Code

Menge (in Tonnen)

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.
Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist.
9.
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterschriebene Erklärung ausgestellt hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und gemäß der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. [NUMMERN EINFÜGEN] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”

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