Artikel 12 VO (EG) 2002/753

Obligatorische Angaben

(1) Die Etikettierung von Erzeugnissen des Titels II muss die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses enthalten, entweder

a)
unter Verwendung der Begriffsbestimmung aus der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die das Erzeugnis am genauesten beschreibt,

oder

b)
unter Verwendung anderer als der in den Gemeinschaftsvorschriften definierten Begriffe, deren Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat geregelt ist oder mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmt, sofern der Mitgliedstaat bzw. das Drittland diese Begriffe der Kommission mitteilt, die mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen sorgt.

(2) Die Etikettierung von Erzeugnissen des Titels II muss das Nennvolumen des Erzeugnisses enthalten.

(3) Die Etikettierung von Erzeugnissen des Titels II muss folgende Angaben enthalten:

a)
bei Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern: den Namen oder den Firmennamen des Abfüllers sowie die Gemeinde und den Mitgliedstaat, in dem er seinen Hauptsitz hat;
b)
bei anderen Behältnissen: den Namen oder den Firmennamen des Versenders sowie die Gemeinde und den Mitgliedstaat, in dem er seinen Hauptsitz hat;
c)
bei eingeführten Erzeugnissen: den Namen des Einführers oder, wenn die Abfüllung in der Gemeinschaft erfolgt, den Namen des Abfüllers.

Bei den Angaben nach den Buchstaben a), b) und c) gelten die Bestimmungen von Artikel 15 sinngemäß für in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse und die Bestimmungen von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) sinngemäß für in Drittländern hergestellte Erzeugnisse.

(4) Bei Traubenmost und konzentriertem Traubenmost muss die Etikettierung die Angabe der Dichte enthalten.

Bei teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein muss die Etikettierung die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts und des Gesamtalkoholgehalts oder eines von beiden enthalten.

Wird der Gesamtalkoholgehalt angegeben, insbesondere bei teilweise gegorenem Traubenmost, so darf er den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten.

Der Zahl, die dem Gesamtalkoholgehalt entspricht, ist das Symbol  „% vol.” anzufügen; dieser Angabe sind die Worte „Gesamtalkoholgehalt” oder „Gesamtalkohol” voranzustellen. Diese Zahl wird bei der Etikettierung mit Schriftzeichen der gleichen Höhe angegeben wie sie für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts vorgesehen ist.

Bei Wein aus überreifen Trauben muss die Etikettierung die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts enthalten. Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder halbe Einheiten anzugeben. Der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol darf den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol” anzufügen; dieser Zahl können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt” , „vorhandener Alkohol” oder die Abkürzung „alc.” vorangestellt werden.

Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts auf dem Etikett muss in Zahlen erfolgen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch, von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 3 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.

(5) Beim Versand von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen des Titels II in einen anderen Mitgliedstaat oder bei ihrer Ausfuhr muss die Etikettierung die folgende Angabe enthalten:

a)
bei Traubenmost aus Trauben, die in ein und demselben Mitgliedstaat geerntet und verarbeitet worden sind: den Namen dieses Mitgliedstaats;
b)
bei in diesem Artikel genanntem Wein aus Trauben, die in ein und demselben Mitgliedstaat geerntet und zur Weinbereitung verwendet worden sind: den Namen dieses Mitgliedstaats.

(6) Bei in Drittländern hergestellten Erzeugnissen des Titels II muss die Etikettierung den Namen des betreffenden Drittlands enthalten.

(7) Bei Erzeugnissen des Titels II, die aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hervorgegangen sind, muss die Etikettierung die Angabe „Verschnitt aus Erzeugnissen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft” enthalten.

Bei Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die verwendeten Trauben geerntet worden sind, hergestellt worden ist, muss die Etikettierung die Angabe „in … aus in … geernteten Trauben gewonnener Traubenmost” enthalten.

Bei Weinen, die nicht in dem Mitgliedstaat bereitet wurden, in dem die verwendeten Trauben geerntet worden sind, muss die Etikettierung die Angabe „in … aus in … geernteten Trauben gewonnener Wein” enthalten.

(8) Die Etikettierung von Erzeugnissen des Titels II muss die Losnummer gemäß der Richtlinie 89/396/EWG enthalten.

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