ANHANG VIII VO (EG) 2002/753
Liste nach Artikel 44: Schaumweine mit Ursprung in Drittländern, bei denen die für die Herstellung festgelegten Bedingungen als denen für einen Qualitätsschaumwein, der den Namen einer geografischen Einheit trägt, gleichwertig anerkannt worden sind
- 1.
- Aus Bulgarien stammende Schaumweine, bei denen die Bezeichnung auf dem Etikett nach den bulgarischen Bestimmungen die Angabe (Wein hoher Qualität mit Ursprungsangabe) enthält.
- 2.
- Aus Ungarn stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein den ungarischen Bestimmungen über die zu seiner Gewinnung verwendbaren Grunderzeugnisse und den qualitativen Bedingungen entspricht.
- 3.
- Aus Südafrika stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein aus Grunderzeugnissen gewonnen ist, die gemäß den südafrikanischen Bestimmungen durch die Angabe von „cultivar wine” , „wine of origin” , „vintage wine” oder „superior wine” bezeichnet werden dürfen.
- 4.
- Aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle oder ein von dieser Stelle zugelassener Erzeuger auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein aus Grunderzeugnissen gewonnen ist, die gemäß den Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika durch die Angabe einer „Ursprungsbezeichnung” (= appellation of origin) mit dem Namen einer Sorte mit Ausnahme der Sorten der Art „Vitis labrusca” oder durch die Angabe eines „vintage year” bezeichnet werden dürfen.
- 5.
- Aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein den innerstaatlichen Bestimmungen über die zu seiner Herstellung verwendbaren Grunderzeugnisse und die qualitativen Bedingungen des fertigen Erzeugnisses entspricht.
- 6.
- Aus Rumänien stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein den rumänischen Bestimmungen über die zu seiner Herstellung verwendbaren Grunderzeugnisse und die quantitativen Bedingungen des fertigen Erzeugnisses entspricht.
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