ANHANG VIII VO (EG) 2002/753

Liste nach Artikel 44: Schaumweine mit Ursprung in Drittländern, bei denen die für die Herstellung festgelegten Bedingungen als denen für einen Qualitätsschaumwein, der den Namen einer geografischen Einheit trägt, gleichwertig anerkannt worden sind

1.
Aus Bulgarien stammende Schaumweine, bei denen die Bezeichnung auf dem Etikett nach den bulgarischen Bestimmungen die Angabe

(Wein hoher Qualität mit Ursprungsangabe) enthält.

2.
Aus Ungarn stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein den ungarischen Bestimmungen über die zu seiner Gewinnung verwendbaren Grunderzeugnisse und den qualitativen Bedingungen entspricht.
3.
Aus Südafrika stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein aus Grunderzeugnissen gewonnen ist, die gemäß den südafrikanischen Bestimmungen durch die Angabe von „cultivar wine” , „wine of origin” , „vintage wine” oder „superior wine” bezeichnet werden dürfen.
4.
Aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle oder ein von dieser Stelle zugelassener Erzeuger auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein aus Grunderzeugnissen gewonnen ist, die gemäß den Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika durch die Angabe einer „Ursprungsbezeichnung” (= appellation of origin) mit dem Namen einer Sorte mit Ausnahme der Sorten der Art „Vitis labrusca” oder durch die Angabe eines „vintage year” bezeichnet werden dürfen.
5.
Aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein den innerstaatlichen Bestimmungen über die zu seiner Herstellung verwendbaren Grunderzeugnisse und die qualitativen Bedingungen des fertigen Erzeugnisses entspricht.
6.
Aus Rumänien stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein den rumänischen Bestimmungen über die zu seiner Herstellung verwendbaren Grunderzeugnisse und die quantitativen Bedingungen des fertigen Erzeugnisses entspricht.

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