Präambel VO (EG) 2002/753

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf die Artikel 53 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Titel V Kapitel II sowie den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Vorschriften für die Bezeichnung, Beschreibung und Aufmachung bestimmter unter die Verordnung fallender Erzeugnisse ( „Weinbauerzeugnisse” ) sowie für den Schutz bestimmter Angaben und Begriffe festgelegt worden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften sind zu erlassen und die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften aufzuheben, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2001(4), die Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein(5), die Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission vom 13. März 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1915/96(7), und die Verordnung (EG) Nr. 881/98 der Kommission vom 24. April 1998 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz ergänzender traditioneller Begriffe für bestimmte Arten von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000(9).
(2)
Bestimmte Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln sind mit der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen(10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/676/EWG(11), der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt(12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/11/EWG(13), und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(14), geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission(15), festgelegt worden. Diese Vorschriften gelten auch für Weinbauerzeugnisse, es sei denn, die genannten Richtlinien sehen ausdrücklich etwas anderes vor.
(3)
Diese Verordnung sollte den gemachten Erfahrungen bei der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften für Weinbauerzeugnisse sowie den mit den vorgenannten Richtlinien festgelegten Vorschriften Rechnung tragen. Diese Vorschriften sind so weit wie möglich zu vereinfachen und lesbarer zu machen, indem die Bestimmungen für verschiedene Erzeugnisgruppen harmonisiert werden, wobei jedoch die Eigenheiten der Erzeugnisse berücksichtigt werden müssen.
(4)
Diese Verordnung sollte den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegten Zielen des Schutzes der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger, der reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarktes und der Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen Rechnung tragen. Außerdem sollte sie die Anforderungen von Artikel 77 derselben Verordnung einhalten, so dass zugleich den in den Artikeln 33 und 131 des Vertrags genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird und die Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkünften beachtet werden.
(5)
Der Begriff „Etikettierung” sollte genauer gefasst werden, um ihn auf die Aspekte der Aufmachung der Weinbauerzeugnisse, welche die Art, die Qualität oder den Ursprung der Erzeugnisse selbst betreffen, zu beschränken.
(6)
Im Interesse des Verbrauchers sind bestimmte obligatorische Angaben zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis anzubringen, Toleranzgrenzen für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts festzusetzen und es ist den Besonderheiten der Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
(7)
Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung von Codes bei der Etikettierung sind nützlich und sollten daher beibehalten werden.
(8)
Bestimmte Weinbauerzeugnisse sind nicht unbedingt zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt. Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, diese Erzeugnisse von der Anwendung der Etikettierungsvorschriften zu befreien, sofern angemessene Kontrollmechanismen eingeführt werden. Dasselbe gilt für bestimmte in Flaschen gereifte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A).
(9)
Ausgeführte Weinbauerzeugnisse müssen manchmal Etikettierungsvorschriften in den Drittländern genügen oder den Verbrauchern in diesen Ländern bestimmte zweckdienliche Angaben liefern. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung anderer Sprachen für bestimmte Angaben auf den Etiketten erlauben können.
(10)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die Etikettierung für alle Weinbauerzeugnisse auf der Grundlage des bereits bestehenden Musters für Schaumweine harmonisiert worden, indem die Verwendung von anderen als den ausdrücklich in den Gemeinschaftsvorschriften geregelten Begriffen zugelassen wurde, sofern diese anderen Begriffe richtig sind. Somit sind die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung gleichfalls auf der Grundlage des Musters für Schaumweine zu harmonisieren, wobei darauf zu achten ist, dass jegliche Gefahr einer Verwechslung zwischen diesen anderen Begriffen und den so geregelten Begriffen ausgeschlossen wird und die Verwendung solcher Begriffe von der Verpflichtung für die Marktteilnehmer abhängig gemacht wird, ihre Richtigkeit im Zweifelsfall nachzuweisen.
(11)
In dem Bemühen um Rechtssicherheit ist es angebracht, die bestehenden Begriffsbestimmungen für „Abfüller” und „Abfüllung” beizubehalten und eine Begriffsbestimmung für „Importeur” festzulegen.
(12)
Die Verwendung von Bleikapseln zur Umkleidung der Verschlüsse der Behältnisse, in denen unter die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fallende Erzeugnisse aufbewahrt werden, sollte verboten werden, um zum ersten jegliche Kontaminationsgefahr, insbesondere durch versehentlichen Kontakt mit diesen Erzeugnissen, und zum zweiten jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung durch Blei enthaltende Abfälle, die von diesen Kapseln stammen, zu vermeiden.
(13)
Bei der Verwendung bestimmter Flaschenarten für bestimmte Erzeugnisse handelt es sich um eine in der Gemeinschaft und den Drittländern seit langem bewährte Praxis. Weil diese Flaschen schon sehr lange verwendet werden, können sie im Bewusstsein der Verbraucher mit bestimmten Merkmalen oder einem genauen Ursprung in Verbindung gebracht werden. Daher sollten diese Flaschen den betreffenden Weinen vorbehalten werden.
(14)
In dem Bemühen um Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Weinbauerzeugnisse ist vorzusehen, dass bestimmte Elemente der Etikettierung in den Büchern und Begleitpapieren, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor(16) festgelegt wurden, wiederholt werden müssen.
(15)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollten Bedingungen für die Verwendung bestimmter Begriffe festgelegt werden. Bei bestimmten dieser Begriffe sind Gemeinschaftsvorschriften erforderlich, um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarktes zu gewährleisten. Diese Vorschriften müssen sich im Allgemeinen auf bereits bestehende Bestimmungen stützen. Bei anderen Begriffen sollte jeder Mitgliedstaat mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Vorschriften für die in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Weine nach einem erzeugernahen Konzept festlegen. Allerdings muss die Transparenz dieser Vorschriften gewährleistet sein.
(16)
Hinsichtlich der obligatorischen Angabe des Namens oder Firmennamens des Abfüllers oder Versenders und der fakultativen Angabe des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung einer oder der an der Vermarktung beteiligten Personen ist die Angabe der Tätigkeit dieser Personen durch Begriffe wie „Winzer” , „geerntet von” , „Weinhändler” , „vertrieben von” , „Importeur” , „eingeführt von” oder andere entsprechende Begriffe vorzuschreiben, um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarktes zu gewährleisten und eine Irreführung der Verbraucher zu verhüten.
(17)
Die Angaben zur ökologischen/biologischen Anbauweise von Weintrauben sind ausschließlich geregelt in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission(18), die deren Verwendung für alle Arten von Weinbauerzeugnissen erlaubt. Daher fallen diese Angaben nicht unter die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung der Erzeugnisse.
(18)
Bei der Verwendung bestimmter Ausdrücke (mit Ausnahme der Ursprungsbezeichnungen) zur Beschreibung hochwertiger Weinbauerzeugnisse und den diesbezüglichen Vorschriften handelt es sich um anerkannte herkömmliche Praktiken in der Gemeinschaft. Diese traditionellen Ausdrücke können im Bewusstsein der Verbraucher mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einer Weinart oder einem historischen Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des Weins in Verbindung gebracht werden. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, ist ein gemeinsamer Rahmen für die Registrierung und den Schutz solcher traditioneller Ausdrücke zu schaffen.
(19)
In dem Bemühen um Einfachheit und Klarheit sollte die Etikettierung von Likörweinen und Perlweinen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Erzeugnisse und unter Zugrundelegung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für stille Weine eingeführten Verfahrens so weit wie möglich harmonisiert werden. Das Verfahren zur Etikettierung anderer Weinbauerzeugnisse sollte ebenso harmonisiert werden, obwohl die Besonderheiten der Erzeugnisse und ihrer Märkte eine größere Differenzierung erfordern, insbesondere bei den obligatorischen Angaben.
(20)
Die Vorschriften für die Etikettierung der Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die auf dem Gemeinschaftsmarkt vorhanden sind, sollten ebenfalls so weit wie möglich gemäß dem für die gemeinschaftlichen Weinbauerzeugnisse festgelegten Verfahren harmonisiert werden, um jegliche Verwirrung der Verbraucher und jeglichen unlauteren Wettbewerb für die Erzeuger zu vermeiden. Dabei ist jedoch den unterschiedlichen Herstellungsbedingungen, Weinbautraditionen und Rechtsvorschriften der Drittländer Rechnung zu tragen.
(21)
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten den besonderen Vorschriften nicht vorgreifen, die im Rahmen der nach dem Verfahren des Artikels 133 EG-Vertrag mit Drittländern geschlossenen Abkommen ausgehandelt werden können.
(22)
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält schon detaillierte Sondervorschriften für die Etikettierung von Schaumwein. Es sind jedoch bestimmte vorgeschriebene zusätzliche Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(23)
Die Vorschriften für Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure sollten unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Erzeugnisse so weit wie möglich den Vorschriften entsprechen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure festgelegt worden sind.
(24)
Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von der vorhergehenden Regelung für Weinbauerzeugnisse auf die Regelung nach der genannten Verordnung erlassen. Um eine übermäßige Belastung der Marktteilnehmer zu vermeiden, sind Vorkehrungen zu treffen, um die ununterbrochene Vermarktung der Erzeugnisse, die gemäß den in diesem Sektor geltenden Vorschriften etikettiert sind, und die übergangsweise Verwendung der gemäß diesen geltenden Vorschriften gedruckten Etiketten zu erlauben.
(25)
Mit Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die geltenden Rechtsvorschriften des Rates für Weinbauerzeugnisse, einschließlich derjenigen, die die unter die vorliegende Verordnung fallenden Aspekte behandeln, aufgehoben worden. Um in Erwartung der Durchführungsmaßnahmen, die noch endgültig festgelegt und verabschiedet werden müssen, einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen und die Kontinuität der geltenden Regelung zu gewährleisten, wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 699/2002(19), eingeräumt, einige der mit Artikel 81 aufgehobenen Bestimmungen des Rates für einen kurzen Übergangszeitraum beizubehalten. Die mit der vorliegenden Verordnung an den geltenden Rechtsvorschriften vorgenommenen Änderungen erfordern den Erlass einer Reihe von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten. Um eine angemessene Frist für den Erlass dieser Maßnahmen und die Anpassung der Marktteilnehmer an die neuen Vorschriften einzuräumen, ist vorzusehen, dass die Gültigkeit einiger der mit Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgehobenen Bestimmungen des Rates für diesen Sektor um eine kurze zusätzliche Frist verlängert wird. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 aufzuheben.
(26)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten nur für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse, unbeschadet der für andere Erzeugnisse geltenden Bestimmungen derselben Verordnung, insbesondere Artikel 52 Absätze 2, 3 und 4, Anhang VII Abschnitt C sowie Anhang VIII Abschnitt I Nummer 3.
(27)
Der Verwaltungsausschuss für Wein hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist nicht Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3)

ABl. L 309 vom 8.11.1990, S. 1.

(4)

ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 54.

(5)

ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 15.

(6)

ABl. L 56 vom 14.3.1995, S. 3.

(7)

ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 10.

(8)

ABl. L 124 vom 25.4.1998, S. 22.

(9)

ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 24.

(10)

ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

(11)

ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 18.

(12)

ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

(13)

ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32.

(14)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(15)

ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19.

(16)

ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32.

(17)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(18)

ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 21.

(19)

ABl. L 109 vom 25.4.2002, S. 20.

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