Artikel 2 VO (EG) 2002/843

(1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung dürfen in Finnland und Dänemark erzeugte Erdbeeren bestimmter Sorten, die ihren Kelch bei der Ernte leicht verlieren, im Erzeugungsgebiet ohne Kelch verkauft werden.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 muss jedes Packstück oder jede Partie zusätzlich zu den anderen vorgeschriebenen Angaben folgende Angabe tragen:

in finnischer Sprache:

„myydään ainoastaan … (Erzeugungsgebiet)”

;

in dänischer Sprache:

„må kun sælges i … (Erzeugungsgebiet)”

;

in schwedischer Sprache:

„får endast säljas i … (Erzeugungsgebiet)”

.

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