Präambel VO (EG) 2002/843

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Erdbeeren sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kirschen und Erdbeeren(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97(4), ist mehrfach geändert worden, so dass die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.
(2)
In dem Bemühen um Klarheit sollte die Regelung für Erdbeeren von derjenigen für die anderen Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 899/87 getrennt werden. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm für Erdbeeren zu berücksichtigen. Daher sollte die Regelung für Erdbeeren neu gefasst und die Verordnung (EWG) Nr. 899/87 entsprechend geändert werden.
(3)
Die Anwendung der neuen Normen hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(4)
Die Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. Da es sich bei der Klasse „Extra” um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
(5)
Der ausreichende Reifegrad ist eine der Mindestanforderungen, die Erdbeeren erfüllen müssen, um der Vermarktungsnorm zu entsprechen. Anhand der zurzeit verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten kann jedoch kein zuverlässiges, objektives Reifekriterium festgelegt werden.
(6)
Die Vermarktung von Erdbeeren bestimmter Sorten, die ihren Kelch bei der Ernte leicht verlieren, ohne Kelch ist in den Erzeugungsgebieten in Finnland und Dänemark üblich. Diese beiden Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragt, dass in den betreffenden Erzeugungsgebieten erzeugte und konsumierte Erdbeeren nicht der Norm entsprechen müssen. Daher ist eine diesbezügliche Abweichung in die Verordnung aufzunehmen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 88 vom 31.3.1987, S. 17.

(4)

ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.

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