Artikel 7 VO (EG) 2002/876

(1) Zur Regelung der Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Galileo-System wird ein Sicherheitsausschuss eingerichtet. Dieser setzt sich aus je einem Vertreter eines jeden Mitgliedstaats der Europäischen Union und einem Vertreter der Kommission zusammen.

(2) Der Sicherheitsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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