ANHANG VO (EG) 2002/876

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS GALILEO

Artikel 1

(1) Der Name des gemeinsamen Unternehmens ist „Gemeinsames Unternehmen Galileo” .

(2) Sitz des Unternehmens ist Brüssel.

(3)

a)
Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind:

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission;

die Europäische Weltraumorganisation.

b)
Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens können werden:

die Europäische Investitionsbank;

jedes Unternehmen, nachdem die Kommission den Rat nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo(1) über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens unterrichtet hat und die Zustimmung nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung erteilt worden ist.

(4) Der Unternehmensfonds des gemeinsamen Unternehmens setzt sich aus den Beiträgen der Mitglieder zusammen. Sacheinlagen sind zulässig. Ihr materieller Wert und ihr Nutzen für die Durchführung der Aktivitäten des gemeinsamen Unternehmens sind einer Bewertung zu unterziehen.

Die Gründungsmitglieder zeichnen ihre Anteile am Fonds in Höhe der finanziellen Beiträge, die in ihren jeweiligen Verpflichtungen angegeben sind, d. h. im Fall der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 520 Mio. EUR, im Fall der Europäischen Weltraumorganisation in Höhe von 50 Mio. EUR. Sie können erforderlichenfalls ergänzende Beiträge zur Finanzierung der Entwicklungsphase leisten.

Nachdem die Kommission den Rat über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens unterrichtet hat, fordert der Verwaltungsrat die Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich unverzüglich zur Zeichnung auf. Die Unternehmen müssen 5 Mio. EUR binnen einem Jahr zeichnen. Dieser Betrag wird für einzeln oder als Gruppe zeichnende Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(2) anzusehen sind, auf 250000 EUR herabgesetzt.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Höhe dieser Beiträge, die dem Fonds proportional zu den von den einzelnen Mitgliedern gezeichneten Anteilen bereitzustellen sind. Ein Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das seine Verpflichtungen zur Erbringung von Sacheinlagen nicht erfüllt oder den fälligen Betrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bereitstellt, verliert in einem ersten Stadium sein Stimmrecht im Verwaltungsrat; nach sechs Monaten wird die Mitgliedschaft aufgehoben, bis es seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Die finanziellen Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens dürfen den Gesamtbetrag der ihm zur Verfügung stehenden Beiträge nicht übersteigen.

Artikel 2

Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Hauptaufgaben:

1.
Es führt die Aufsicht über die optimale Integration des European Geostationary Navigation Overlay Service (EGNOS) in das Galileo-Programm, überwacht die Durchführung der Entwicklungs- und Validierungsphase von Galileo und wirkt bei der Vorbereitung der Errichtungs- und Betriebsphase mit.
2.
Es leitet in Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation gemäß Artikel 3 und im Wege vertraglicher Vereinbarungen mit Privatunternehmen die für die erfolgreiche Durchführung der Entwicklungsphase und die Koordinierung der nationalen Maßnahmen in diesem Bereich notwendigen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen ein; es sorgt über die Europäische Weltraumorganisation gemäß Artikel 3 für den Start einer ersten Serie von Satelliten zur Umsetzung der bis dahin erfolgten technologischen Entwicklungen und zur Demonstration der Möglichkeiten und der Zuverlässigkeit des Systems in großem Maßstab.
3.
Es hilft in Zusammenarbeit mit der Kommission, der Europäischen Weltraumorganisation und der Privatwirtschaft bei der Beschaffung der öffentlichen und privaten Mittel, die für dem Rat zu unterbreitende Vorschläge für die Managementstrukturen der verschiedenen aufeinander folgenden Programmphasen erforderlich sind, und zwar auf folgender Grundlage:

Es erstellt auf der Grundlage der von der Kommission vorzulegenden Angaben über die möglichen Galileo-Dienste, die damit gegebenenfalls verbundenen Einnahmen und die erforderlichen Begleitmaßnahmen einen Geschäftsplan für sämtliche Phasen des Galileo-Programms.

Es handelt im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Ausschreibungsverfahrens mit dem Privatsektor eine umfassende Vereinbarung über die Finanzierung der Errichtungs- und Betriebsphase aus, in der die Verantwortlichkeiten, die Aufgaben und die von öffentlichem und privatem Sektor gemeinsam zu tragenden Risiken im Einzelnen dargelegt sind.

4.
Es überwacht die Durchführung aller Programme, erforderlichenfalls mit Unterstützung eines Beraters, und nimmt, wenn nötig, Änderungen unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Entwicklungsphase vor.
Artikel 3

Das gemeinsame Unternehmen trifft mit der Europäischen Weltraumorganisation eine Vereinbarung, in der Folgendes festgelegt wird:

Das gemeinsame Unternehmen beauftragt sie mit der Durchführung der während der Entwicklungsphase erforderlichen Maßnahmen, die das Weltraumsegment und das Bodensegment des Systems betreffen, und stellt hierzu die Mittel bereit, über die es für diese Phase verfügt. Die Europäische Weltraumorganisation ist für die Verwaltung dieser Mittel nach den Bestimmungen der mit dem gemeinsamen Unternehmen zu treffenden Vereinbarung und nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Transparenz und ausgewogenen Verteilung der Aufträge unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Charakters des Programms verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird eine angemessene Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen angestrebt.

Die Kommission ist befugt, den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und zu diesem Zweck wirksame Kontrollen durchzuführen. Stellt die Kommission Unregelmäßigkeiten fest, so behält sie sich das Recht vor, künftige Zahlungen an das gemeinsame Unternehmen zu kürzen oder auszusetzen. Der gekürzte oder ausgesetzte Betrag entspricht der Höhe der von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten. Streitfälle werden gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung beigelegt.

In der Vereinbarung werden die Verfahren zur Durchführung des Galileo-Programms und insbesondere der einschlägigen Maßnahmen der Europäischen Weltraumorganisation festgelegt, die das Programm betreffen und aus nicht dem gemeinsamen Unternehmen zugewiesenen Mitteln finanziert werden.

Artikel 4

Unbeschadet von Artikel 3 kann das gemeinsame Unternehmen nach einer Ausschreibung einen Dienstleistungsvertrag mit Unternehmen oder einem Unternehmenskonsortium insbesondere zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 3 schließen.

Das gemeinsame Unternehmen sorgt dafür, dass in dem Vertrag der Kommission das Recht eingeräumt wird, in seinem Namen Kontrollen durchzuführen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, und abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

Artikel 5

Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

Artikel 6

Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer sämtlicher körperlicher und nicht körperlicher Gegenstände, die im Rahmen der Entwicklungsphase des Galileo-Programms von ihm geschaffen oder ihm übertragen werden. Das Eigentumsrecht an einer staatlichen Verschlüsselung bleibt gegebenenfalls bei der Behörde, die die Verschlüsselungsmethode entwickelt hat.

Artikel 7

(1) Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat, das Exekutivkomitee und der Direktor.

(2) Der Verwaltungsrat kann von einem Beirat Stellungnahmen anfordern.

Artikel 8

(1) Zusammensetzung des Verwaltungsrates und Stimmrechte:

a)
Der Verwaltungsrat setzt sich aus den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zusammen.
b)
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.In den anderen Sprachfassungen wird an dieser Stelle eine Änderung aufgeführt, die in der deutschen Fassung nicht notwendig ist.Die Kommission und die Europäische Weltraumorganisation verfügen über die gleiche Stimmenzahl, und zwar jeweils über mindestens 40 % der Gesamtstimmenzahl.

(2) Aufgaben des Verwaltungsrates:

a)
Der Verwaltungsrat fasst die zur Durchführung des Programms erforderlichen Beschlüsse und führt die Gesamtaufsicht über die Durchführung des Programms.
b)
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates zählen insbesondere:

Ernennung des Direktors und Billigung des Unternehmensaufbaus;

Bestellung der Mitglieder des Beirates;

Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 14 Absatz 3;

Billigung des jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 13, einschließlich des Stellenplans, der Entwicklungsplanung für die Entwicklungsphase des Programms und der Programmkostenschätzung;

Billigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

Entscheidung über Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und Rechten an Immobilien mit einem Sicherungsrecht, Übernahme von Kautionen oder Bürgschaften, Beteiligung an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie Gewährung und Inanspruchnahme von Darlehen;

Annahme von Vorschlägen, mit denen erhebliche Änderungen der Durchführung des Galileo-Programms verbunden sind, mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen;

Annahme der Jahresberichte über die Fortschritte des Galileo-Programms und die Finanzlage gemäß Artikel 16 Absatz 2;

Wahrnehmung sämtlicher sonstiger Befugnisse und Aufgaben einschließlich der Einrichtung nachgeordneter Gremien, die für die Zwecke des Galileo-Programms erforderlich sind;

Annahme des Mandats des Exekutivkomitees.

(3) Sitzungen und Geschäftsordnung des Verwaltungsrates:

a)
Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrates, die mindestens 40 % der Stimmrechte vertreten, oder seines Präsidenten oder des Direktors einberufen. In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt. Der Verwaltungsrat wählt seinen Präsidenten aus dem Kreis seiner Mitglieder. Soweit nicht im Einzelfall anders entschieden wird, nehmen auch ein Vertreter des Exekutivkomitees sowie der Direktor an den Sitzungen teil.
b)
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 9

(1) Zusammensetzung des Exekutivkomitees und Stimmrechte:

a)
Das Exekutivkomitee besteht aus einem Vertreter der Kommission, einem Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation und, sobald Unternehmen beteiligt sind, einem vom Verwaltungsrat benannten Vertreter der Wirtschaft.
b)
Das Exekutivkomitee tritt in Anwesenheit des Direktors und eines Vertreters des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, zusammen.
c)
Das Exekutivkomitee beschließt einstimmig, sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Aufgaben des Exekutivkomitees:

a)
Das Exekutivkomitee unterstützt den Verwaltungsrat bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse.
b)
Zu den Aufgaben des Exekutivkomitees zählen insbesondere:

Beratung des Verwaltungsrates und des Direktors über die Fortschritte des Galileo-Programms auf der Grundlage regelmäßiger Berichte;

Stellungnahmen und Empfehlungen an den Verwaltungsrat über die Programmkostenschätzungen und den Entwurf des Finanzplans einschließlich des vom Direktor erstellten Stellenplans;

Billigung der Ausschreibungsverfahren und der Verfahren zur Auftragsvergabe gemäß den vom Verwaltungsrat festzulegenden Vergabebestimmungen, wobei der Verwaltungsrat keinen Einfluss auf die Ausführung der vom Exekutivkomitee zu treffenden einschlägigen Entscheidungen nehmen darf;

Ausführung der ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben;

Billigung der Freigabe von Mitteln im Rahmen der nach Artikel 3 geschlossenen Vereinbarung.

(3) Sitzungen und Geschäftsordnung des Exekutivkomitees:

a)
Das Exekutivkomitee tritt mindestens einmal monatlich zusammen. In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.
b)
Das Exekutivkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Wirksamkeit von der Billigung durch den Verwaltungsrat abhängt.

(4) Behandlung von Dokumenten:

    Das Exekutivkomitee erlässt Vorschriften über die Behandlung von Dokumenten mit dem Ziel, die Zwecke der Sicherheit, des Geschäftsgeheimnisses und des Zugangs der Öffentlichkeit miteinander zu vereinbaren. Diese Vorschriften berücksichtigen gegebenenfalls die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(3) niedergelegten Grundsätze und Einschränkungen.

Artikel 10

(1) Der Direktor ist das oberste ausführende Organ, das für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig ist, sowie dessen rechtlicher Vertreter. Der Direktor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt. Er nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit wahr.

(2) Der Direktor leitet die Durchführung des Programms nach den Vorgaben des Verwaltungsrates und ist diesem gegenüber verantwortlich. Er übermittelt dem Verwaltungsrat, dem Exekutivkomitee, dem Beirat sowie sämtlichen anderen nachgeordneten Gremien alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) Der Direktor hat insbesondere die Aufgabe,

für die Organisation, Leitung und Aufsicht des Personals des gemeinsamen Unternehmens zu sorgen;

dem Verwaltungsrat Vorschläge für den Aufbau des Unternehmens zu unterbreiten;

die Programmentwicklungsplanung und die Programmkostenschätzungen im Einklang mit der Finanzordnung zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren und sie dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

den Entwurf des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans gemäß der Finanzordnung zu erstellen und ihn dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen gegenüber der Kommission gemäß dem Vertrag zwischen ihr und dem gemeinsamen Unternehmen erfüllt werden, insbesondere die Vertragsbestimmungen, nach denen Vertreter der Kommission befugt sind, wirksame Kontrollen vorzunehmen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen;

dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zu unterbreiten;

dem Verwaltungsrat Vorschläge zu unterbreiten, die erhebliche Änderungen der Konzeption des Galileo-Programms beinhalten;

die Sicherheit und die Durchführung der zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten;

den Jahresbericht über die Fortschritte des Galileo-Programms und die finanzielle Lage sowie sämtliche sonstigen Berichte, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, zu erstellen und sie diesem zu unterbreiten.

Artikel 11

(1) Die Zahl der Stellen richtet sich nach dem im Jahresfinanzplan vorzugebenden Stellenplan.

(2) Die Beschäftigten des gemeinsamen Unternehmens erhalten einen befristeten Anstellungsvertrag gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Sämtliche Personalausgaben werden vom gemeinsamen Unternehmen getragen.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 12

Sämtliche Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens werden für die Erfüllung der in Artikel 2 festgelegten Unternehmensaufgaben verwendet. Vorbehaltlich des Artikels 21 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

Artikel 13

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Vor dem 31. März eines jeden Jahres legt der Direktor den Mitgliedern die vom Verwaltungsrat gebilligte Programmkostenschätzung vor. Die Programmkostenschätzung enthält eine Vorausschau der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre. In dieser Vorausschau sind die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für das erste dieser beiden Geschäftsjahre (Vorentwurf des Finanzplans) so detailliert darzustellen, wie dies für das interne Haushaltsverfahren der einzelnen Mitglieder in Bezug auf ihren finanziellen Beitrag zu dem gemeinsamen Unternehmen erforderlich ist. Der Direktor übermittelt den Mitgliedern sämtliche hierfür erforderlichen zusätzlichen Angaben.

(3) Die Mitglieder übermitteln dem Direktor unverzüglich ihre Stellungnahmen zur Programmkostenschätzung und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(4) Auf der Grundlage der gebilligten Programmkostenschätzung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder erstellt der Direktor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat vor dem 30. September zur Annahme mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen vor.

Artikel 14

(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen erlassen.

(2) Die Finanzordnung soll die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung des gemeinsamen Unternehmens gewährleisten.

(3) Die Finanzordnung enthält insbesondere die wichtigsten Vorschriften über

die Gestaltung und die Struktur der Programmkostenschätzung und des Jahresfinanzplans;

die Durchführung des Jahresfinanzplans und die interne Finanzkontrolle;

die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens;

die Rechnungslegung und die Führung und Gestaltung der Inventarverzeichnisse sowie die Erstellung und Gestaltung des Jahresabschlusses;

das Verfahren für Ausschreibungen, wobei zwischen den Ländern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nicht diskriminiert werden darf und der gemeinschaftlichen Natur des Vorhabens Rechnung zu tragen ist, sowie die Vergabe von Aufträgen und Bestellungen für Rechnung des gemeinsamen Unternehmens und die Bedingungen hierfür.

(4) Die Durchführungsbestimmungen, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 274 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen, werden in einer Vereinbarung zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission festgelegt.

Artikel 15

Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Direktor dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres vor. Die Prüfung durch den Rechnungshof erfolgt anhand der Unterlagen und vor Ort. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Annahme mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen vor. Er ist berechtigt und — auf Aufforderung des Verwaltungsrates — verpflichtet, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof übermittelt seinen Bericht den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 16

(1) Im Programmentwicklungsplan ist die Ausführung der einzelnen Programmschritte ausführlich darzulegen. Er deckt den gesamten Bestandszeitraum des gemeinsamen Unternehmens ab und wird regelmäßig aktualisiert.

(2) Im Jahresbericht werden die Fortschritte des Galileo-Programms insbesondere im Hinblick auf Zeitplan, Kosten und Leistung des Programms beschrieben.

Artikel 17

(1) Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.

(2) Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die für ihn geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.

(3) Zahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund seiner Haftpflicht nach Absatz 2 sowie damit zusammenhängende Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens.

(4) Das gemeinsame Unternehmen schließt auf Vorschlag des Direktors und nach Vorgabe des Verwaltungsrates die erforderlichen Versicherungsverträge.

Artikel 18

Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen, deren unbefugte Offenlegung den Interessen der Vertragsparteien schaden könnte. Das gemeinsame Unternehmen wendet die Sicherheitsgrundsätze und Mindestanforderungen an, die gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates(4) gelten.

Das gemeinsame Unternehmen trägt der Erfahrung des „Galileo System Security Board” (GSSB) Rechnung. Ferner befolgt es bei allen Fragen, die die Sicherheit des Systems betreffen, die Vorschriften des in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 genannten Sicherheitsausschusses.

Artikel 19

(1) Ein Beitritt anderer Mitglieder als der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) genannten zum gemeinsamen Unternehmen ist möglich.

(2) Beitrittsgesuche sind an den Direktor zu richten, der sie an den Verwaltungsrat weiterleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten, ob das gemeinsame Unternehmen Verhandlungen mit dem Antragsteller über die Beitrittsbedingungen aufnimmt. Im Fall eines positiven Beschlusses handelt das gemeinsame Unternehmen die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat vor, der sie mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen annehmen kann.

(3) Die Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden. Jede nicht genehmigte Übertragung führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft und zur Haftung für sämtliche dem gemeinsamen Unternehmen entstandenen Schäden.

Artikel 20

Das gemeinsame Unternehmen wird für den Zeitraum vom 28. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2006 gegründet.

Artikel 21

Zur Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen getroffenen Entscheidungen des Verwaltungsrates nachkommen.

Artikel 22

In sämtlichen nicht von dieser Satzung erfassten Fragen gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 23

Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist berechtigt, dem Verwaltungsrat Änderungsvorschläge zu dieser Satzung vorzulegen.

Befürwortet der Verwaltungsrat diese Vorschläge mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen, so schlägt die Kommission sie dem Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 172 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Annahme vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4..

(3)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)

ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

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