Artikel 11 VO (EG) 2002/881
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
- b)
- an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
- c)
- für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
- d)
- für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- e)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.