Artikel 3 VO (EG) 2002/881

Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, direkt oder indirekt technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere der Ausbildung und sonstigen Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für die in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen zu gewähren.

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