Artikel 5 VO (EG) 2002/881

(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und des Artikel 337 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über Geld und wirtschaftliche Ressourcen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung gehalten oder kontrolliert werden, oder über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Guthaben.

Insbesondere sind die verfügbaren Informationen im Zusammenhang mit Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die während der sechs Monate vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum oder unter der Kontrolle einer der vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten Person standen, zu übermitteln;

b)
mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die entsprechend diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(3) Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

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