Artikel 7d VO (EG) 2002/881
(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(1).
(2) Anhang I und Anhang Ia umfassen, soweit verfügbar, Angaben zu den aufgeführten natürlichen Personen, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und zu dem Zweck erforderlich sind, die Identität der betreffenden Personen zu überprüfen. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:
- a)
- Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel,
- b)
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- c)
- Staatsangehörigkeit,
- d)
- Reisepass- und Personalausweisnummern,
- e)
- Steuer- und Sozialversicherungsnummer,
- f)
- Geschlecht,
- g)
- Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte,
- h)
- Funktion oder Beruf,
- i)
- Datum der Benennung nach Artikel 2 Absatz 3.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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