ANHANG VO (EG) 2002/92
Die Handelsrechnung für die Harnstoffverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT”
- 2.
- Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung
- 4.
- Datum der Ausstellung der Handelsrechnung
- 5.
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind
- 6.
-
Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:
- —
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Waren-Kennnummer (product code number/PCN)
- —
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Beschreibung der Waren gemäß PCN (z.B. „PCN 1 Harnstoff als Schüttgut” / „PCN 1 urea in bulk” oder „PCN 2 Harnstoff, in Säcken” / „PCN 2 urea, bagged” )
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Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number/CPC)
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KN-Code
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Menge (in Tonnen)
- 7.
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Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:
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Preis pro Tonne
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Zahlungsbedingungen
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Lieferbedingungen
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Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt
- 8.
- Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Ware direkt fakturiert
- 9.
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Name des Vertreters des Unternehmens, der die Rechnung ausgestellt und folgende Erklärung unterzeichnet hat:
„Ich, der Unterzeichnete, bestätige hiermit, dass der Verkauf von [Unternehmen] der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”
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