ANHANG VO (EG) 2002/92

Die Handelsrechnung für die Harnstoffverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT”
2.
Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt
3.
Nummer der Handelsrechnung
4.
Datum der Ausstellung der Handelsrechnung
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind
6.
Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

Waren-Kennnummer (product code number/PCN)

Beschreibung der Waren gemäß PCN (z.B. „PCN 1 Harnstoff als Schüttgut” / „PCN 1 urea in bulk” oder „PCN 2 Harnstoff, in Säcken” / „PCN 2 urea, bagged” )

Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number/CPC)

KN-Code

Menge (in Tonnen)

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.
Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Ware direkt fakturiert
9.
Name des Vertreters des Unternehmens, der die Rechnung ausgestellt und folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige hiermit, dass der Verkauf von [Unternehmen] der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”

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