ANHANG VO (EG) 2002/933

Liste der Zollkontingente

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für den Geltungsbereich der Zollkontingente nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für den Geltungsbereich der Zollkontingente maßgebend.

Laufende Nr. KN-Code TARIC-Code Beschreibung Zollsatz

Jährliche Menge

(Nettogewicht in Tonnen)

09.0921 07011000 Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt Frei 4000
09.0922 07020000 Tomaten, frisch oder gekühlt Frei (*) 1000
09.0923 0703101907039000 Speisezwiebeln, andere als für Saatzwecke (Steckzwiebeln), Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt Frei 5000
09.0924 07041000070490 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica mit Ausnahme von Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt Frei 5500
09.0925

07051100

07051900

07052100

07052900

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), einschließlich Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum), frisch oder gekühlt Frei 3000
09.0926 07061000 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt Frei 5000
09.0927 0706901007069090 Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, mit Ausnahmen von Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt Frei 3000
09.0928 07070005 Gurken, frisch oder gekühlt Frei (*) 1000
09.0929 07082000 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt Frei 1000
09.0930 07093000 Auberginen, frisch oder gekühlt Frei 500
09.0931 07094000 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt Frei 500
09.0932 07097000 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt Frei 1000
09.0933 07099010 Salate, ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt Frei 1000
09.0934 07099050 Fenchel, frisch oder gekühlt Frei 1000
09.0935 07099070 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt Frei (*) 1000
09.0936 07099090 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt Frei 1000
09.0937 ex08081020 90 Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch Frei (*) 3000
ex08081050 90
ex08081090 90
09.0938 080820 Birnen und Quitten, frisch Frei (*) 3000
09.0939 08091000 Aprikosen/Marillen, frisch Frei (*) 500
09.0940 08092095 Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch Frei (*) 1500(1)
09.0941 080940 Pflaumen und Schlehen, frisch Frei (*) 1000
09.0942 08102010 Himbeeren, frisch Frei 100
09.0943 08102090 Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch Frei 100
09.0944 11063010 Mehl, Grieß und Pulver von Bananen Frei 5
09.0945 07101000 Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Frei 3000
2004101020041099 Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, mit Ausnahme von Erzeugnissen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
20052080 Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, mit Ausnahme von Erzeugnissen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken und Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet
09.0946 ex08119019

21

29

31

39

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Frei 500
ex08119039

21

29

31

39

08119080 Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
200860 Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Fußnote(n):

(*)

Innerhalb dieser Zollkontingente ist die Ermäßigung des Zolls auf den Ad-valorem-Anteil beschränkt. Einfuhrpreise und im Rahmen der Einfuhrpreisregelung festgesetzte spezifische Zollsätze gelten weiterhin.

(1)

Die Anwendung des durch die Verordnung (EG) Nr. 851/95 eröffneten Zollkontingents (laufende Nr. 09.0901) kann im Rahmen von Zollanmeldungen beantragt werden, die nicht später als am 31. Mai 2002 angenommen werden. Für das Jahr 2002 ergibt sich die Menge des neuen Zollkontingents für Kirschen (laufende Nr. 09.0940) aus der Summe der im Rahmen des früheren Kontingents mit der laufenden Nr. 09.0901 in diesem Jahr nicht genutzten Mengen und einer zusätzlichen Menge von 500 t, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 pro rata temporis gekürzt wird.

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