ANHANG VO (EG) 2002/982
NORM FÜR KULTURCHAMPIGNONS (Agaricus)
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1.
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BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für die Fruchtkörper der aus der Gattung Agaricus (syn: Psalliota) hervorgegangenen Kulturstämme zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Champignons für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. Die Champignons werden in die folgenden Handelstypen unterteilt, wobei man zunächst zwischen zwei Gruppen unterscheidet:- —
nicht abgeschnittene Champignons, bei denen der untere Teil des Stiels nicht abgeschnitten ist;
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abgeschnittene Champignons, bei denen der untere Teil des Stiels abgeschnitten ist. Der Schnitt muss glatt und annähernd rechtwinklig zur Längsachse sein.
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geschlossenen Champignons (oder entsprechende Bezeichnung), d. h. Champignons mit völlig geschlossenem Hut;
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gevliesten Champignons, d. h. Champignons, bei denen der Hut mit dem Stiel durch die Lamellenhaut verbunden ist;
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offenen Champignons, d. h. Champignons mit geöffnetem Hut (geöffnet oder flach; die Hutränder müssen leicht nach unten gewölbt sein);
- —
flachen Champignons, d. h. Champignons, die völlig geöffnet sind; die Hutränder dürfen weder zu stark gewölbt noch nach oben gebogen sein.
- —
„weiß” ,
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„braun” oder „kastanienfarben” .
- 2.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Diese Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Champignons nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Champignons — vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen — folgendermaßen beschaffen sein:- —
ganz; abgeschnittene Champignons im Sinne der Begriffsbestimmung werden als ganz angesehen;
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gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, starker innerer Verbräunung der Stiele oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;
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sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, ausgenommen Beetmaterial;
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von frischem Aussehen unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Kulturstamm und/oder den Handelstyp typischen Lamellenfarbe;
- —
praktisch frei von Schädlingen;
- —
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;
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frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
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Transport und Hantierung aushalten und
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in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Klasseneinteilung
Die Champignons werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- i)
- Klasse Extra
Champignons dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Hinsichtlich Form, Aussehen, Entwicklung und Färbung müssen sie die Merkmale des Handelstyps aufweisen. Sie müssen gut geformt sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Die Champignons müssen praktisch frei von Beetmaterial sein; nicht abgeschnittene Champignons können am Fuß Spuren von Beetmaterial aufweisen.
- ii)
- Klasse I
Champignons dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Hinsichtlich Form, Aussehen, Entwicklung und Färbung müssen sie die Merkmale des Handelstyps aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
- —
ein leichter Formfehler,
- —
ein leichter Farbfehler,
- —
leichte oberflächliche Mängel, sofern sie sich nicht weiter entwickeln,
- —
leichte oberflächliche Druckstellen,
- —
leichte Spuren von Beetmaterial; nicht abgeschnittene Champignons können am Fuß etwas Beetmaterial aufweisen.
- iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Champignons, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Champignons ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
- —
Formfehler,
- —
Farbfehler,
- —
leichte Flecken,
- —
leichte Druckstellen,
- —
hohle Stiele,
- —
Spuren von Beetmaterial; nicht abgeschnittene Champignons können am Fuß etwas Beetmaterial aufweisen.
- 3.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Durchmesser des Hutes und der Länge des Stiels gemäß den nachfolgenden Vorschriften bestimmt.Mindestgröße
Der Mindestdurchmesser des Hutes beträgt für geschlossene, gevlieste und offene Champignons 15 mm und für flache Champignons 20 mm.Länge des Stiels
Die Länge des Stiels wird gemessen- —
bei offenen und flachen Champignons ab den Lamellen unter dem Hut;
- —
bei geschlossenen und gevliesten Champignons ab der Lamellenhaut.
Geschlossene, gevlieste und offene Champignons | |||
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Durchmesser des Hutes | Maximale Länge des Stiels | ||
Größe | Größenbegrenzungen | Abgeschnittene Champignons | Nicht abgeschnittene Champignons |
Klein | 15-45 mm | 1/2 des Hutdurchmessers | 2/3 des Hutdurchmessers |
Mittel | 30-65 mm | ||
Groß | 50 mm und mehr |
Flache Champignons | |||
---|---|---|---|
Durchmesser des Hutes | Maximale Länge des Stiels | ||
Größe | Größenbegrenzungen | Abgeschnittene Champignons | Nicht abgeschnittene Champignons |
Klein | 20-55 mm | 2/3 des Hutdurchmessers | |
Groß | 50 mm und mehr |
- 4.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.- A.
- Gütetoleranzen
- i)
- Klasse Extra
5 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
- ii)
- Klasse I
10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
- iii)
- Klasse II
10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons ohne Stiel und 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die aus anderen Gründen weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
- B.
- Spezielle Toleranzen für das Entwicklungsstadium
- i)
- Klasse Extra
Insgesamt 5 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die dem vorhergehenden oder dem nachfolgenden Entwicklungsstadium entsprechen.
- ii)
- Klasse I
Insgesamt 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die dem vorhergehenden oder dem nachfolgenden Entwicklungsstadium entsprechen.
- iii)
- Klasse II
Champignons verschiedener Entwicklungsstadien dürfen in demselben Packstück gemischt sein. Ist jedoch das Entwicklungsstadium angegeben, so sind insgesamt höchstens 25 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die dem vorhergehenden oder dem nachfolgenden Entwicklungsstadium entsprechen, zulässig.
- C.
- Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die nicht der angegebenen Größe entsprechen.- 5.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Champignons gleichen Ursprungs, gleichen Handelstyps, gleichen Entwicklungsstadiums (vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Kapitel 4 Abschnitt B), gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen. Verkaufsverpackungen mit einem Höchstgewicht von 1 kg dürfen Champignons verschiedener Farben enthalten, sofern sie hinsichtlich ihrer Güte, ihres Entwicklungsstadiums, ihrer Größe (falls nach Größen sortiert ist) und, bezogen auf jede Farbe, ihres Ursprungs einheitlich sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Sorten gemischt werden.- B.
- Verpackung
Die Champignons müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen einschließlich übermäßigen Beetmaterials sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.- 6.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist:
- —
„Kulturchampignons” oder „Champignons” ,
- —
„abgeschnitten” oder „nicht abgeschnitten” ,
- —
Farbe, sofern diese nicht weiß ist;
- —
Entwicklungsstadium (wahlfrei);
- —
bei Verkaufsverpackungen, die eine Mischung von Champignons verschiedener Farben enthalten, die Namen der verschiedenen Farben.
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
- —
Ursprungsland und — wahlweise — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung;
- —
bei Verkaufsverpackungen, die eine Mischung von Champignons verschiedener Farben verschiedener Ursprünge enthalten, muss die Angabe jedes der Ursprungsländer unmittelbar zusammen mit der jeweiligen Farbe aufgeführt sein.
- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse;
- —
Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch Mindest- und Höchstdurchmesser des Hutes oder durch die Bezeichnung „klein” , „mittel” oder „groß” ;
- —
Nettogewicht.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlweise).
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.
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