Artikel 36 VO (EG) 2003/1
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68
Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte „Das in Artikel 2 ausgesprochene Verbot” durch die Worte „Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags” ersetzt.
- 3.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Worte „Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art” durch die Worte „Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags” ersetzt.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Absatz 1 bezeichneten Art im Einzelfall Wirkungen, die mit den in Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.
- 4.
- Die Artikel 5 bis 29 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.
- 5.
- In Artikel 30 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.