Artikel 38 VO (EG) 2003/1
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86
Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.
Nichtbeachtung einer Auflage
Wenn die Beteiligten einer Auflage, die nach Artikel 5 mit der nach Artikel 3 vorgesehenen Freistellung verbunden ist, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(*) festgelegten Bedingungen beschließen, dass sie bestimmte Handlungen zu unterlassen oder vorzunehmen haben, oder ihnen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen. - b)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unter Buchstabe a) wird der Ausdruck „nach Maßgabe des Abschnitts II” durch den Ausdruck „nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003” ersetzt.
- ii)
-
Unter Buchstabe c) Ziffer i) Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Gleichzeitig entscheidet die Kommission, ob sie die angebotenen Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 annimmt, um unter anderem zu erreichen, dass der Konferenz nicht angehörende Reedereien Zugang zum Markt erhalten.”
- 2.
-
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Worte „gemäß Artikel 10” durch die Worte „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003” ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 3.
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird der Ausdruck „den in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss” durch den Ausdruck „den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003” ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird der Ausdruck „in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss” durch den Ausdruck „in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003” ersetzt.
- 4.
- Die Artikel 10 bis 25 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.
- 5.
- In Artikel 26 werden die Worte „über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 sowie über die Anhörung nach Artikel 23 Absätze 1 und 2” gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
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