Artikel 38 VO (EG) 2003/1

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86

Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1.

Nichtbeachtung einer Auflage

Wenn die Beteiligten einer Auflage, die nach Artikel 5 mit der nach Artikel 3 vorgesehenen Freistellung verbunden ist, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(*) festgelegten Bedingungen beschließen, dass sie bestimmte Handlungen zu unterlassen oder vorzunehmen haben, oder ihnen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Unter Buchstabe a) wird der Ausdruck „nach Maßgabe des Abschnitts II” durch den Ausdruck „nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003” ersetzt.
ii)
Unter Buchstabe c) Ziffer i) Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Gleichzeitig entscheidet die Kommission, ob sie die angebotenen Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 annimmt, um unter anderem zu erreichen, dass der Konferenz nicht angehörende Reedereien Zugang zum Markt erhalten.”

2.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.
b)
In Absatz 2 werden die Worte „gemäß Artikel 10” durch die Worte „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003” ersetzt.
c)
Absatz 3 wird gestrichen.

3.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Ausdruck „den in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss” durch den Ausdruck „den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003” ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird der Ausdruck „in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss” durch den Ausdruck „in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003” ersetzt.

4.
Die Artikel 10 bis 25 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.
5.
In Artikel 26 werden die Worte „über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 sowie über die Anhörung nach Artikel 23 Absätze 1 und 2” gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

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