Artikel 8 VO (EG) 2003/1030

Diese Verordnung gilt

a)
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
b)
an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c)
für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sowie
d)
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

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