Artikel 8 VO (EG) 2003/1030
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
- b)
- an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
- c)
- für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sowie
- d)
- für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
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