Präambel VO (EG) 2003/1159

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 6 und Artikel 41 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(3), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker (nachstehend: AKP-Protokoll) in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(4), (nachstehend: AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) und Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker(5) (nachstehend: Abkommen mit Indien) verpflichtet sich die Gemeinschaft, eine bestimmte Menge Rohrzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten bzw. Indien, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen.
(2)
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird während der Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein besonderer verringerter Zollsatz erhoben. Bisher wurden solche Abkommen im Wege des Beschlusses 2001/870/EG des Rates(6) mit den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten), den Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls, sowie mit Indien geschlossen.
(3)
In der Folge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens und im Rahmen des Abschlusses der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab dem 1. Januar 1996 eine Menge zur Raffination bestimmten Rohrrohzuckers aus Drittländern zu einem Zollsatz von 98 EUR je Tonne einzuführen.
(4)
Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2782/76 der Kommission vom 17. November 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Präferenzzucker(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2665/98(8), der Verordnung (EG) Nr. 2513/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker, für den im Rahmen von Präferenzabkommen Zollkontingente eröffnet wurden(9), und der Verordnung (EG) Nr. 1507/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 über die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zur Versorgung der Gemeinschaftsraffinerien(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/97(11), zeigen auf, dass der Erlass von gemeinsamen Vorschriften zur Eröffnung und Verwaltung der im Rahmen der betreffenden Kontingente bzw. Abkommen getätigten Einfuhren angebracht ist. Daher sollten diese Verordnungen aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.
(5)
Die allgemeinen Vorschriften für Einfuhrlizenzen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(13), und die in der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission(14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 995/2002(15), festgelegten besonderen Vorschriften für den Zuckersektor sollten Anwendung finden. Um die Verwaltung der Kontingente im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern und die Einhaltung der jährlichen Höchstmengen zu gewährleisten, sollten Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rohzucker, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, festgelegt werden.
(6)
Da der Rat bei der Festlegung der Gesamtzollkontingente des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 keinen Spielraum für die Überschreitung dieser Mengen vorgesehen hat, sollte auf alle in Weißzuckeräquivalent umgerechneten Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge hinaus eingeführt werden, der volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt werden. Um übermäßige Rohzuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern in die Gemeinschaft zu vermeiden, sind Durchführungsvorschriften erforderlich, um zu gewährleisten, dass die eingeführten Zuckermengen bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres oder vor einem bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt tatsächlich raffiniert werden.
(7)
Da der Raffinationshöchstbedarf für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt wird und eine bestmögliche Kontrolle der Aufteilung der einzuführenden Rohzuckermengen gewährleistet sein muss, sollten nur Raffinerien Anspruch auf Erteilung der Einfuhrlizenzen für die Einfuhren im Rahmen der in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genannten Zollkontingente haben, diese jedoch untereinander abtreten können.
(8)
Da es zu unvorhersehbaren Verzögerungen zwischen der Verladung einer Zuckerpartie und ihrer Auslieferung kommen kann, sollte eine gewisse Toleranz zugestanden werden, um solchen Verzögerungen Rechnung zu tragen. Auch für Präferenzzucker im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, der gemäß den Bestimmungen der betreffenden Abkommen unter Lieferverpflichtungen und nicht unter Zollkontingente fällt, sollte gemäß den gängigen Handelspraktiken eine gewisse Toleranz zugestanden werden, die für die im Laufe eines Lieferzeitraums gelieferten Gesamtmengen sowie den Beginn dieses Zeitraums gilt.
(9)
Artikel 7 des AKP-Protokolls und Artikel 7 des Abkommens mit Indien enthalten Bestimmungen für den Fall, dass die Lieferverpflichtung eines bestimmten Staats während des Lieferzeitraums nicht erfüllt wird. Zur Durchführung dieser Bestimmungen sollten die Modalitäten zur Feststellung des Lieferzeitpunkts einer Partie Präferenzzucker festgelegt werden.
(10)
Zum Nachweis der Ursprungseigenschaft ist je nach Fall Artikel 14 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens oder Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003(17), anwendbar, um nachzuweisen, dass die Bestimmungen dieser Verordnungen über den Ursprung der im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführten Erzeugnisse eingehalten wurden.
(11)
Um den traditionellen Handelsströmen bei der Einfuhr der Mengen des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 vorgesehenen Zollkontingents Rechnung zu tragen, sollte in Anbetracht der während des Anwendungszeitraums der Verordnung (EG) Nr. 1507/96 gemachten Erfahrungen das ab 1. Juli 2003 eröffnete Kontingent von 85463 Tonnen nach dem gleichen Verteilungsschlüssel auf die Ursprungsländer aufgeteilt werden.
(12)
Um eine wirksame Verwaltung der Präferenzeinfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erlauben, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die die Verbuchung der diesbezüglichen Angaben durch die Mitgliedstaaten sowie ihre Mitteilung an die Kommission erlauben.
(13)
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Erteilung und Verwaltung der Einfuhrlizenzen für „Präferenzzucker AKP-Indien” ersetzen diejenigen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 779/96 der Kommission(18), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 995/2002, und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95. Diese Absätze sollten daher gestrichen und die genannten Verordnungen entsprechend geändert werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

(3)

ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(4)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(5)

ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.

(6)

ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 21.

(7)

ABl. L 318 vom 18.11.1976, S. 13.

(8)

ABl. L 336 vom 11.12.1998, S. 20.

(9)

ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 19.

(10)

ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 82.

(11)

ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 92.

(12)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(13)

ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

(14)

ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14.

(15)

ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 11.

(16)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(17)

ABl. L 134 vom 29.5.2003, S. 1.

(18)

ABl. L 106 vom 30.4.1996, S. 9.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.