Artikel 13 VO (EG) 2003/1210

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen. Sie tauschen die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sachdienlichen Informationen aus, insbesondere gemäß Artikel 8 eingegangene Informationen und Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung, Probleme bei ihrer Durchsetzung und Urteile nationaler Gerichte.

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