Artikel 5 VO (EG) 2003/1210

(1) Artikel 4 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren sind. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden über diese Transaktionen ohne Verzögerung.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 können die auf den Websites in Anhang V aufgeführten zuständigen Behörden die Freigabe von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)
zur Deckung der Grundbedürfnisse der in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,
c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder
d)
für die Bezahlung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung die Gründe dafür mitteilt, weshalb sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.

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