Artikel 4 VO (EG) 2003/1216

Erfassung der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2

(1) Die nicht in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln Daten für den Arbeitskostenindex für die Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 für das erste Quartal 2007 und danach für jedes Quartal.

(2) Die folgenden Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln die Daten für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal: Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen und Schweden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten saisonbereinigten und arbeitstäglich bereinigten Reihen erstellt und übermittelt, sobald Daten für einen Zeitraum von vier Jahren zur Verfügung stehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.