Artikel 15 VO (EG) 2003/1228

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2004.

Für die Verbindungsleitungen zwischen Slowenien und den benachbarten Mitgliedstaaten gelten Artikel 6 Absatz 1 und die im Anhang im Kapitel „Allgemeines” unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Regeln ab dem 1. Juli 2007. Dieser Absatz gilt nur für die Verbindungskapazität, die vom slowenischen Übertragungsnetzbetreiber zugewiesen wird, und nur insoweit, als diese Kapazität die Hälfte der gesamten verfügbaren Verbindungskapazität nicht überschreitet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.