Artikel 2 VO (EG) 2003/1228

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG(*) aufgeführten Begriffsbestimmungen mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs „Verbindungsleitung” , die durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt wird:

„Verbindungsleitung”
bezeichnet eine Übertragungsleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überquert oder überspannt und die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet.

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

a) „Regulierungsbehörden”
die Regulierungsbehörden nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG;
b) „grenzüberschreitender Stromfluss”
das physikalische Durchströmen einer elektrischen Energiemenge durch ein Übertragungsnetz eines Mitgliedstaats aufgrund der Auswirkungen der Tätigkeit von Erzeugern und/oder Verbrauchern außerhalb dieses Mitgliedstaats auf dessen Übertragungsnetz. Sind Übertragungsnetze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ganz oder teilweise Teil eines einzigen Regelblocks, so wird ausschließlich für die Zwecke des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 3 der Regelblock in seiner Gesamtheit als Teil des Übertragungsnetzes eines der betreffenden Mitgliedstaaten angesehen, um zu verhindern, dass Stromflüsse innerhalb von Regelblöcken als grenzüberschreitende Stromflüsse angesehen werden und Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 3 auslösen. Die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, als Teil welches betroffenen Mitgliedstaats der Regelblock in seiner Gesamtheit angesehen wird;
c) „Engpass”
eine Situation, in der eine Verbindung zwischen nationalen Übertragungsnetzen wegen unzureichender Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der betreffenden nationalen Übertragungsnetze nicht alle Stromflüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten internationalen Handels bewältigen kann;
d) „deklarierte Ausfuhr”
die Einspeisung von Strom in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung, wonach dessen gleichzeitige entsprechende Entnahme ( „deklarierte Einfuhr” ) in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erfolgt;
e) „deklarierter Transit”
den Fall, dass eine „deklarierte Ausfuhr” von Strom stattfindet und der angegebene Transaktionspfad ein Land einbezieht, in dem weder die Einspeisung noch die gleichzeitige entsprechende Entnahme des Stroms erfolgt;
f) „deklarierte Einfuhr”
die Entnahme von Strom in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bei gleichzeitiger Einspeisung von Strom ( „deklarierte Ausfuhr” ) in einem anderen Mitgliedstaat;
g) „neue Verbindungsleitung”
eine Verbindungsleitung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht fertig gestellt ist.

Fußnote(n):

(*)

Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

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