Artikel 4 VO (EG) 2003/1228

Netzzugangsentgelte

(1) Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen berechnen, müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzsicherheit Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern widerspiegeln, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, und ohne Diskriminierung angewandt werden. Diese Entgelte dürfen nicht entfernungsabhängig sein.

(2) Den Erzeugern und Verbrauchern ( „Last” ) kann ein Entgelt für den Zugang zu den Netzen in Rechnung gestellt werden. Der Anteil, den die Erzeuger an dem gesamten Netzentgelt tragen, muss vorbehaltlich der Notwendigkeit geeigneter und wirksamer standortbezogener Preissignale niedriger als der Anteil der Verbraucher sein. Gegebenenfalls müssen von der Höhe der den Erzeugern und/oder Verbrauchern berechneten Tarife standortbezogene Preissignale auf europäischer Ebene ausgehen und diese den Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe und Investitionskosten für Infrastrukturen berücksichtigen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Hoheitsgebiet standortbezogene Preissignale vorzusehen oder bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern ( „Last” ) zu tragenden Netzzugangsentgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet einheitlich sind.

(3) Bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte ist Folgendes zu berücksichtigen:

die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen;

die tatsächlich geleisteten und eingegangenen Zahlungen sowie die für künftige Zeiträume erwarteten Zahlungen, die auf der Grundlage vergangener Zeiträume geschätzt werden.

(4) Sind geeignete und wirksame standortbezogene Preissignale gemäß Absatz 2 vorhanden, so werden die den Erzeugern und Verbrauchern für den Zugang zu den Netzen in Rechnung gestellten Entgelte, wie in dem zugrunde liegenden Geschäftsvertrag vorgesehen, unabhängig von den Herkunfts- und Bestimmungsländern des Stroms berechnet. Dies gilt unbeschadet etwaiger Entgelte für deklarierte Ausfuhren und deklarierte Einfuhren aufgrund des in Artikel 6 genannten Engpassmanagements.

(5) Für einzelne Transaktionen für deklarierten Stromtransit wird kein besonderes Netzentgelt verlangt.

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