Artikel 9 VO (EG) 2003/1228

Regulierungsbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen die Regulierungsbehörden für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 8 festgelegten Leitlinien. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung angebracht ist, arbeiten sie untereinander und mit der Kommission zusammen.

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